Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 61/2010 vom 19.01.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zum Kostenersatz

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.12.2009 (Az 12 A 2486/08) ein Urteil des VG Aachen vom 22.08.2008 (Az. 7 K 939/08) bestätigt, wonach eine Satzung über den Kostenersatz nach § 10 KAG NRW auch bestimmt regeln muss, wer Schuldner des Kostenersatzanspruches ist. Das OVG NRW weist in seinem Beschluss vom 17.12.2009 darauf hin, dass die Regelungen zur sachlichen Entstehung der Kostenersatzpflicht nicht geeignet sind, den maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem jemand Grundstückseigentümer sein muss, um persönlich Schuldner des Kostenersatzanspruches zu sein. Denn das Entstehen der sachlichen Kostenersatzpflicht sei — vergleichbar mit der Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW — grundstücksbezogen und nicht personenbezogen. Deshalb müsse die Satzung über den Kostenersatz nach § 10 KAG NRW klar bestimmen, wer Kostenersatzschuldner ist.

 

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass in § 25 Abs. 1 der Mustersatzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Stand: März 2008) zum Kostenersatzrecht ausdrücklich bestimmt ist, dass ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Damit wird klar gestellt, dass der derjenige Grundstückseigentümer Schuldner des Kostenersatzanspruches ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

Az.: II/2 24-25 qu-ko

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