Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 560/2006 vom 18.07.2006

Oberverwaltungsgericht NRW zum Kanalanschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 24.01.2006 (15 A 3819/03) entschieden, dass die Entstehung eines Kanalanschlussbeitrages voraussetzt, dass nach der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) ein unbedingtes Anschlussrecht besteht. Dieses ist nach dem OVG NRW dann nicht der Fall, wenn das Anschlussrecht sich nur auf solche Grundstücke bezieht, die unmittelbar an eine Straße angrenzen, in welcher eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Das klägerische Grundstück habe hier nicht unmittelbar an eine Straße angegrenzt, in welcher eine betriebsfertige Abwasserleitung verlegt worden war. Dieses hätte vielmehr eine Heranführung des öffentlichen Abwasserkanals bis in Höhe des Grundstückes zur (Grenze) des klägerischen Grundstücks erfordert. Damit habe – so das OVG NRW – kein unbedingtes, sondern nur ein in das Ermessen der Stadt gestelltes Anschlussrecht bestanden, welches das Entstehen des Anschlussbeitrages ausschließe, weil die dafür erforderliche Möglichkeit des Anschlusses nicht hinreichend gesichert gewesen sei (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 02.03.2004 – 15 A 1151/02 -, in NVwZ-RR 2004, S. 679 f.; OVG NRW, Urt. v. 01.04.2003 – 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, S. 778). Nach dem OVG NRW ist es auch unerheblich, ob sich das so gegebene Ermessen für die Zulassung eines beantragten Anschlusses zu einer Pflicht zur Erteilung der Zulassung verdichtet habe. Ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht hindere grundsätzlich das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Ablehnung eines begehrten Anschlusses sei (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 31.05.2005 – 15 A 1690/03 -, KStZ 2005, S. 191 f.). Dieses gilt nach dem OVG NRW auch für den Fall, dass das Ermessen für einen Anschluss sich auf Null reduziert habe. Das Entstehen der Beitragspflicht mit seinen daran insbesondere festsetzungsverjährungsrechtlich geknüpften Folgen müsse im Interesse der Rechtssicherheit auf klar erkennbaren Umständen beruhen und dürfe nicht von Erwägungen zur Reduzierung des Ermessens abhängen.

Az.: II/2 24-22

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