Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 324/2013 vom 05.04.2013

Oberverwaltungsgericht NRW zum Kanalanschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 01.03.2013 (Az.: 15 A 2170/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass ein Kanalanschlussbeitrag nicht mehr für ein Grundstück erhoben werden kann, wenn dieses bereits in der Vergangenheit zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden war. In diesem Fall verstößt der Beitragsbescheid gegen das Verbot der Doppelveranlagung. Das Wesen des Kanalanschlussbeitrags besteht nach dem OVG NRW darin, eine einmalige Abgabe zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein.

Dieses bedeutet, dass die einmal entstandene Beitragspflicht für das Grundstück (unabhängig von Veränderungen in dessen Nutzung oder der satzungsrechtlichen Veranlagungsgrundlagen) nicht noch einmal entsteht, so dass der Beitrag nur einmal festgesetzt werden darf. Das Verbot der Doppelveranlagung gilt — so das OVG NRW - auch in den Fällen, in denen eine Beitragspflicht materiell-rechtlich nicht entstanden ist, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, durch Bescheid festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formell-rechtlich entstanden ist.

Für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit ist es nach dem OVG NRW unerheblich, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden ist (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 27.03.1998 — Az.: 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999. S. 135 ff.). Ausgehend davon war in dem zu entscheidenden Fall nach dem OVG NRW die Beitragspflicht bereits formell-rechtlich entstanden, weil durch den im Jahr 1974 erlassenen Beitragsbescheid ein Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück bestandskräftig festgesetzt worden war, wobei von diesem Grundstück wiederum das in Rede stehende klägerische Grundstück ein Teil gewesen war bzw. ist.

Damit war mit der Festsetzung des Kanalanschlussbeitrags im Jahr 1974 der Kanalanschlussbeitrag als solcher auf der Grundlage des geltenden Satzungsrechts vollständig für das Grundstück festgesetzt und die volle Beitragspflicht begründet worden. Der durch den Beitragsbescheid aus dem Jahr 1974 begründete Vorteil des Ausschlusses einer weiteren Beitragsfestsetzung wirkt nach dem OVG NRW nunmehr auch gegenüber dem Kläger, obwohl der Bescheid ihm gegenüber nicht erlassen worden war. Das Verbot der Doppelveranlagung ist nach dem OVG NRW eine durch das Beitragsrecht an die Festsetzung eines Beitrags für ein bestimmtes Grundstück geknüpfte Veränderung der Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers hinsichtlich zukünftiger Beiträge.

Der Beitrag wird zwar von dem in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet. Er dient aber dem Ausgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird. Nicht entscheidend ist deshalb nach dem OVG NRW, ob bereits einmal ein Beitrag gerade gegenüber demselben Grundstückseigentümer festgesetzt worden ist. Das Verbot einer erneuten Beitragsfestsetzung folgt hier vielmehr aus dem Umstand, dass der Beitrag bereits einmal für das Grundstück festgesetzt worden ist. Das Verbot der Doppelveranlagung als begünstigende Wirkung des Beitragsbescheids ist — so das OVG NRW - damit dinglicher Natur und hafte dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses anschlussbeitragsrechtlich veranlagt sei.

Die begünstigende Wirkung des Beitragsbescheids gehe daher kraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über. Der neue Grundstückseigentümer könne einer nochmaligen Heranziehung zum Anschlussbeitrag die Vorveranlagung entgegenhalten. Dabei lassen nach dem OVG NRW auch spätere Änderungen in der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks keine erneute Beitragspflicht entstehen (vgl. OVG NRW Beschluss vom 15.08.1997 — Az.: 15 A 3643/97).

Az.: II/2 24-22 qu/do

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