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StGB NRW-Mitteilung 78/2010 vom 11.02.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zum Glasverbot an Karneval

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Glasverbot der Stadt Köln für den Kölner Straßenkarneval mit Beschluss vom 10.02.2010 (Az.: 5 B 119/10) bestätigt und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 03.02.2010; Az: 20 L 88/10) aufgehoben. Mittels Allgemeinverfügung hatte die Stadt für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt und anderen Bereichen der Innenstadt ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das OVG aus, dass zwar im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Gläsern die Gefahrenschwelle nicht überschritten werde. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierten Betrachtung. Bei der im Eilverfahren gebotenen Folgenabwägung bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots, da vieles dafür spreche, dass hierdurch die Zahl der durch Glasbruch verursachten Schäden und Verletzungen erheblich reduziert werde. Demgegenüber wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten weniger schwer.

Aufgrund der nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit im Eilverfahren hat das OVG einige Fragen unbeantwortet gelassen. So bleibe weiterhin zu klären, ob die Gefahrenlage an Karneval effektiv durch ein Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob ein solches Verbot nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.

Mit vier weiteren Beschlüssen vom 10.02.2010 lehnte das Gericht die Beschwerden von Imbiss- und Kiosk-Betreibern ab, die gegen ihnen gegenüber ausgesprochene Verkaufsverbote für Getränke in Glasbehältnissen vorgehen wollten (Az.: 5 B 147, 148, 149 und 150/10).

Az.: I/2 100-00

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