Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 563/2001 vom 05.09.2001

Oberverwaltungsgericht NRW zum Geschossbegriff im Beitragsrecht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat sich mit Beschluß vom 29. August 2000 (Az: 15 A 4178/00) mit der Rechtsfrage befaßt, ob eine Satzungsregelung in einer Kanalanschlußbeitragssatzung, die hinsichtlich des Vervielfältigungsfaktors für das Maß der Nutzung bei beplanten Gebieten auf den Vollgeschoßmaßstab und bei unbeplanten Gebieten auf den Geschoßmaßstab abstellt, dahingehend ausgelegt werden kann, daß in unbeplanten Gebieten nicht der Vollgeschoßmaßstab, sondern der Geschoßmaßstab unter Einschluß von Geschossen unterhalb der Vollgeschoßigkeit gemeint sei. Das OVG NRW kommt zu dem Ergebnis, daß der Beitrag nach den Vorteilen zu bemessen ist (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW) und es deshalb zulässig ist, das Maß der baulichen Nutzung als Indiz für den wirtschaftlichen Vorteil bei der Verteilung zu berücksichtigen und als Maßstab dafür lediglich die Geschossigkeit zu wählen.

Im einzelnen führt das OVG NRW aus:

Soweit in beplanten Gebieten auf die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossigkeit abgestellt werde, könne von vornherein nur der Vollgeschoßmaßstab gewählt werden, weil ein Bebauungsplan gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung für das Maß der baulichen Nutzung nur die Zahl der Vollgeschosse festsetzen dürfe. Wenn die Satzung - wie im zu entscheidenden Fall – darüber hinaus vorsehe, daß in unbeplanten Gebieten auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen sei, bedürfe es für die Annahme, damit sei trotz der Verwendung eines abweichenden Begriffs der Vollgeschoßmaßstab gemeint, zwingender Gründe. Diese seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei es sinnvoll und gemessen am Gleichbehandlungsgebot auch zulässig, in unbeplanten Gebieten den Geschoßmaßstab unter Einschluß von Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit zu wählen. Zum einen könne die so verstandene tatsächliche Geschossigkeit leichter festgestellt werden als die Zahl der Vollgeschosse, so daß der Geschoß-Maßstab praktikabler sei. Zum anderen sei in unbeplanten Gebieten häufig ältere Bebauung vorhanden, die tatsächlich mehrere voll nutzbare Geschosse aufweisen würde, ohne daß diese Geschosse die nach § 2 Abs. 5 Bauordnung NRW für Vollgeschosse geforderte Höhe von 2,3 m erreichen würden. Da der vom Maß der Nutzung abhängige wirtschaftliche Vorteil bei Vollgeschossen einerseits und bei Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit andererseits annähernd gleich sei, dürften die beiden Geschoßtypen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW in der Verteilung gleichbehandelt werden.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin: Vor dem Hintergrund des Beschlusses des OVG NRW vom 29. August 2000 (Az.: 15 A 4178/00) ist zu beachten, daß bei der Vervielfältigungsregelung in § 15 Abs. 5 Buchst. a) und Buchst. b) der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung des StGB NRW von "Vollgeschossen" die Rede ist. Wenn eine Stadt oder Gemeinde hiernach mit der Satzungsregelung in unbeplanten Gebieten nicht nur Vollgeschosse, sondern auch Geschosse unterhalb der Vollgeschossigkeit i.S.d. § 2 Abs. 5 Baunutzungsverordnung NRW erfaßt möchte, so empfiehlt es sich, das Wort "Vollgeschosse" durch "Geschosse" zu ersetzen.

Az.: II/2 24-22

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