Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 490/2009 vom 30.07.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zum Einbau eines Fettabscheiders

Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 03.06.2009 (Az. 15 A 996/09) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen einem Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasseranlage der Einbau eines Fettabscheiders auf seinem Grundstück durch die Gemeinde vorgegeben werden kann. Grundsätzlich hat das OVG NRW gegen eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung keine Bedenken, wonach die Gemeinde berechtigt ist, den Einbau eines Fettabscheiders zu verlangen, wenn dieses zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage geboten ist.

 

Allerdings ist es nach dem OVG NRW Sache des Anschlussnehmers, wo er auf seinem Grundstück den Fettabscheider errichtet. Von daher spreche vieles dafür, dass die Gemeinde grundsätzlich nur befugt sei, über das Ob des Einbaus einer Fettabscheideranlage zu entscheiden. Erst wenn der Anschlussnehmer den Einbau nicht vornehme und die Gemeinde die Einbauverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken möchte, dürfe sie die Einbaustelle bestimmen.

 

Im Übrigen sei eine Gemeinde, die eine öffentliche Abwasseranlage betreibt, keineswegs als befugt anzusehen, jedwedes Detail der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage zu regeln. Insoweit habe sie zwar aus der Anstaltsgewalt heraus grundsätzlich das Recht, in der Abwasserbeseitigungssatzung das Benutzungsverhältnis zu regeln (so genannte Anstaltsgewalt; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 — Az. 15 B 1355/02, NWVbl 2003, Seite 104 f.). Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aber nach dem OVG NRW zugleich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage im Rahmen des Widmungszweckes sicherzustellen sowie — abgesehen vom Gleichbehandlungsgebot — aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2009 — Az. 15 B 354/09). Insoweit gehe die Befugnis nicht soweit, dass auch die Gemeinde vorgeben kann, wo der Fettabscheider auf einem Grundstück positioniert wird.

 

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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