Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 489/2013 vom 12.06.2013

Oberverwaltungsgericht NRW zum Druckentwässerungssystem

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.01.2013 (Az. 15 A 2596/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) seine ständige Rechtsprechung fortgeführt, wonach ein Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation keinen Anspruch darauf hat, dass vor seinem Grundstück ein Freigefällekanalsystem und kein Druckentwässerungssystem von der Gemeinde gebaut wird. Nach dem OVG NRW steht es im Planungsermessen der Gemeinde, für welche entwässerungstechnische Lösung sie sich im konkreten Einzelfall entscheidet.

Möchte sie auch Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anschließen, die weit entfernt vom Gemeindezentrum liegen, um so eine höhere Anschlussdichte und ein höheres Maß an Sicherheit bei der Schmutzwasserbeseitigung zu erlangen, so sei die Gemeinde dazu berechtigt, eine wirtschaftlich vertretbare Lösung wie das Druckentwässerungssystem zu wählen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne erst angenommen werden, wenn sich die (finanzielle) Zusatzbelastung der Grundstückseigentümer im Falle des Anschlusses an ein öffentliches Druckentwässerungsnetz als unzumutbar erweise. Dieses sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW aber nicht der Fall.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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