Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 251/2011 vom 06.04.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zum Ausgleich von Über-/Unterdeckungen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.1.2011 (Az.: 9 A 693/09) und Beschluss vom 30.11.2010 (Az. 9 A 1579/08) entschieden, dass Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW lediglich die kalkulationsbedingten Differenzen zwischen Soll-Ergebnissen (die Gebührenkalkulation mit den Kostenpositionen als Kostenprognose) und Ist-Ergebnissen (Ist-Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten) sind.

Kostenunterdeckungen bzw. Kostenüberdeckungen können deshalb nach dem OVG NRW nur entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder

-          die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder

-          die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten)

höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant war (so auch bereits: OVG NRW, Urteil vom 20.01.2010 — Az. 9 A 1469/08 — DVBl. 2010, S. 457).

§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW begründet damit nach dem OVG NRW keine Ausgleichsmöglichkeit bzw. Ausgleichspflicht für jene Kalkulationsfehler früherer Veranlagungszeiträume, die nicht auf diesen Unwägbarkeiten beruhen.

Selbst wenn unterstellt werde, dass die beklagte Stadt zu hohe Gebühren kalkuliert hätte, weil der Träger der Müllverbrennungsanlage zu niedrige Fremdverbrennungsentgelte erwirtschaftet und deshalb ein zu hohes Verbrennungsentgelt von der beklagten Stadt verlangt habe, bestünde bezogen auf das Veranlagungsjahr keine Ausgleichspflicht, denn es handele sich hierbei nicht um eine auf einer fehlerhafte Prognoseentscheidung beruhende Kostenüberdeckung.

Eine Ausgleichspflicht wäre nach dem OVG NRW entgegen der Auffassung der Kläger selbst dann nicht gegeben gewesen, wenn die beklagte Stadt in den Rechnungsperioden bis zum Jahr 2003 ihren Kalkulationen vorsätzlich falsche Zahlen zugrunde gelegt hätte. Für eine solche Ausgleichspflicht fehlt es nach dem OVG NRW an einer rechtlichen Grundlage. Denn selbst vorsätzliche Kalkulationsmängel seien keine Prognosefehler im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Der nachträgliche Nichteintritt, der einer Gebührenkalkulation als Kostenprognose zugrunde gelegten Tatsachengrundlage sei nicht mit den anfänglichen, bewussten Einstellungen fehlerhaften Tatsachen gleichzusetzen. Ersteres lasse die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation unberührt, letzteres lasse sie rechtswidrig werden. Eine Durchbrechung des Prinzips der Periodengerechtigkeit lasse sich nach der bestehenden gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW nur für rechtmäßige Kalkulationsentscheidungen rechtfertigen, nicht aber für rechtswidrige Kalkulationsentscheidungen. Diese unterlägen der unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, würden aber darüber hinaus keine Folgerung für spätere Gebührenperioden bewirken.

 

Az.: II/2 24-21 21-33 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search