Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 112/2010 vom 08.02.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen

Das OVG NRW hat sich mit Urteil vom 20.01.2010 (Az. 9 A 1469/08 — abrufbar unter: www.nrwe.de) nach langer Zeit wieder mit dem Ausgleich von Überdeckungen bzw. Unterdeckungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren auseinander gesetzt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen am Ende des Kalkulationszeitraumes innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen sind innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraumes auszugleichen.

 

Das OVG NRW hatte bereits mit Beschluss vom 30.10.2001 (Az. 9 A 3331/01) entschieden, dass der Zeitraum von 3 Jahren nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes zum Ausgleich von  Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen unverrückbar ist. Bei den Kostenunterdeckungen bedeutet das Wort „sollen“ in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nur, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, Kostenunterdeckungen innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes auszugleichen. Eine Verlängerung des Ausgleichs von Unterdeckungen auf z.B. 4 oder 5 Jahre ist hingegen nach dem OVG NRW nicht möglich und daher unzulässig. Mit dem Wort „sollen“ wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, die Kostenunterdeckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen oder alternativ hierzu überhaupt keinen Ausgleich der Kostenunterdeckungen durchzuführt, was dann zu Lasten des allgemeinen Haushaltes geht.

 

In dem Urteil vom 20.01.2010 (Az. 9 A 1469/08) hat das OVG NRW nunmehr herausgestellt, dass es bei der Feststellung von Kostenunterdeckungen bzw. Kostenüberdeckungen nur um eine kalkulationsbedingte Differenz zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen geht. Schlechthin unzulässig ist deshalb eine schlichte Einnahme-/Überschussrechnung, d. h. ein schlichter Vergleich von tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlichen Ausgaben ein- und desselben Jahres.

 

§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW trägt nach dem OVG NRW in diesem Zusammenhang nur der Unwägbarkeit von Prognose-Entscheidungen der Vergangenheit Rechnung, d. h. Kostenüberdeckungen/-unterdeckungen können entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die für den Kalkulationszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen sind, als diese durch die Gebührenkalkulation als Kostenprognose vorhersehbar war. Schlichte Einnahmeausfälle sind deshalb nicht von Bedeutung. Vielmehr ist die Gebührenkalkulation als Kostenprognose mit ihren Soll-Ergebnissen am Ende des Kalkulationszeitraumes mit den Ist-Ergebnissen abzugleichen. Durch diesen Abgleich ergibt sich dann jeweils eine Kostenunterdeckung oder eine Kostenüberdeckung für das abgelaufene Kalkulationsjahr.

 

Das OVG NRW weist außerdem darauf hin, dass bei einem bereits abgelaufenen Kalkulationszeitraum und einer rückwirkend erlassenen neuen Gebührensatzung für diesen Kalkulationszeitraum (z. B. weil die alte Satzung rechtswidrig war) nur nach tatsächlichen Kosten, also den dann bereits bekannten „Ist-Ergebnissen“, kalkuliert werden kann. Dieses bedeutet dann in der Folge, dass es bei einer Neukalkulation einer rechtmäßigen Gebührensatzung für einen bereits abgelaufenen Kalkulationszeitraum keine Unterdeckungen geben kann, weil auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum eine neue Gebührenkalkulation erfolgt.

 

Az.: II/2 24-21/33-10 qu-ko

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