Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 241/2016 vom 04.03.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschlusszwang bei Regenwasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 31.07.2015 (Az.: 15 A 2604/14 — abrufbar unter: www.nrwe.de) seine ständige Rechtsprechung fortgeführt und erneut festgestellt, dass der Anschlusszwang an den öffentlichen Regenwasserkanal ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Der Anschlusszwang dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.

Dabei sind Anschlusskosten von etwa 25.000 € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss bei einem Wohnhaus in der Regel noch nicht unzumutbar. Zwar kann die Höhe der Anschlusskosten im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dieses gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Erforderlich ist vielmehr — so das OVG NRW — dass die Aufwendungen für den Anschluss an den öffentlichen Kanal in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen. Dabei ist auch die durch die abwassermäßige Erschließung des Grundstücks vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen. Im konkreten Fall waren deshalb die Anschlusskosten in Höhe von rund 19.000 € nicht unzumutbar.

Abgesehen von der vorstehenden, wertmäßigen Betrachtung können (bau-)technische Gründe nach dem OVG NRW erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründen, wenn die Herstellung des Anschlusses an den öffentlichen Kanal technisch unmöglich ist. Letzteres war im entschiedenen Fall nicht gegeben, denn trotz einer vorhandenen Hanglage des betroffenen Grundstücks konnte bei einer Umgestaltung der Abflussverhältnisse an den Dächern das Niederschlagswasser im Freigefälle in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden.

Az.: 24.1.3.3 qu

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