Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 611/2015 vom 08.09.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschlusszwang bei Abwasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.07.2015 (Az.: 15 A 2026/14) entschieden, dass eine Stadt bzw. Gemeinde den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation auch für das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben anordnen kann. Dieses Abwasser unterscheidet sich — so das OVG NRW - in seiner Zusammensetzung nicht von dem häuslichen Abwasser aus nicht landwirtschaftlichen Betrieben. Deshalb müsse es einer Abwasserreinigung unterzogen werden, weshalb § 51 Abs. 2 LWG NRW ausdrücklich vorsieht, dass der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation durch die Gemeinde angeordnet werden kann.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search