Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 285/2011 vom 13.05.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.04.2011 (Az. 15 A 60/11) entschieden, dass der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Hinblick auf das in Art. 14. Grundgesetz verankerte Eigentumsrecht grundsätzlich verhältnismäßig ist. Dieses gilt nach dem OVG NRW auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen Wassergewinnungsanlage gewonnen hat, die einwandfreies Wasser lieferte.

Nach dem OVG NRW dient die öffentliche (zentralisierte) Trinkwasserversorgung der Volksgesundheit. Insbesondere erübrigt sich durch den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung die Überwachung der Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von hauseigenen Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Qualität des gewonnenen Wassers. Außerdem erübrigen sich auch Anordnungen im Hinblick auf die einwandfreie Wasserqualität bei festgestellten Missständen.

Insoweit stellt der angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dar und ist damit Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz. Die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers, der eine private Wassergewinnungsanlage betreibt, ist daher nach dem OVG NRW von vorneherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur so lange benutzen kann, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluss- und Benutzungszwang begründet.

Az.: II/2 20-00 qu-ko

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