Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 467/2010 vom 14.10.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss- und Benutzungszwang

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.06.2010 (Az. 15 A 2244/09) entschieden, dass eine baurechtliche Genehmigung keine Konzentrationswirkung hat, so dass diese eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage nicht ersetzen kann. Gleichzeitig weist das OVG NRW darauf hin, dass nach der seit dem 11.05.2005 geltenden Regelung in § 53 Abs. 3 a Satz 1 Landeswassergesetz NRW eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW durch die Gemeinde erfolgen muss.

Diese Pflicht zur Freistellung gelte auch für das Niederschlagswasser, weil auch für dieses eine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW bestehe. Die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht sei nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW neben der möglicherweise durch eine etwaige wasserrechtliche Erlaubnis nachgewiesenen gemeinwohlverträglichen ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer die zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search