Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 120/2014 vom 13.12.2013

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an die Abwasseranlage

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 04.09.2013 (Az.: 15 A 1171/13 — abrufbar unter www.nrwe.de ) zum Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation erneut klargestellt, dass eine funktionstüchtige Kleinkläranlage der Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Abwasserkanal vor dem Grundstück nicht entgegensteht. Insbesondere kommt den Errichtungskosten für die Kleinkläranlage nach dem OVG NRW grundsätzlich keine Bedeutung zu.

Diese Errichtungskosten für die Kleinkläranlage können nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW vielmehr bei der Prüfung, ob die Zumutbarkeitsschwelle eines Anschlusses an den öffentlichen Abwasserkanal überschritten ist, unberücksichtigt bleiben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2010 — Az.: 15 A 1904/10). Die Kosten für die Errichtung der Kleinkläranlage dienen nach dem OVG NRW allein dazu, dass Grundstück bebaubar zu machen, denn ohne eine gesicherte Abwasserbeseitigung ist ein Grundstück mangels Erschließung nicht bebaubar. Mit der Errichtung einer Kleinkläranlage wird damit in aller Regel allein die vorzeitige, also vor der Errichtung einer gemeindlichen Kanalisation bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstücks herbeigeführt.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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