Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 670/2016 vom 21.09.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an den Regenwasserkanal

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 25.04.2016 (Az.: 15 B 189/16) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sein Grundstück an den öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses eines Grundstückes an den öffentlichen Regenwasserkanal verfolgt — so das OVG NRW - den Zweck, eine ordnungsgemäße Ableitung von Niederschlagswasser zu gewährleisten, um so insbesondere Wasserschäden an Nachbargrundstücken oder auch Überschwemmungen von sonstigen Flächen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In dem entschiedenen Fall, erfolgte die Beseitigung des Niederschlagswassers von dem Grundstück des Klägers ursprünglich eine Zuleitung in einen verrohrten Bach der allerdings nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde war.

Zwischenzeitlich war die Zuleitung, die über ein fremdes Grundstück verlief und grundbuchrechtlich nicht abgesichert war, beseitigt worden. Nach dem OVG NRW war es für die Rechtmäßigkeit der Anschlussanordnung ohne Bedeutung, wer die Verrohrung (Zuleitung) beseitigt hatte und ob dieses ggf. rechtswidrig und schuldhaft geschehen war. Dieses war — so das OVG NRW - für die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ohne Belang, weil in erster Linie den Grundstückseigentümer die Pflicht trifft, dass Niederschlagswasser von seinem Grundstück  in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht der gemeindlichen Abwasserkanalisation zuzuführen.

Das OVG vermochte auch nicht festzustellen, dass die Gemeinde den betroffenen Grundstückseigentümer (Kläger) gegenüber anderen Grundstückseigentümern ungleich behandelt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nach dem OVG NRW nur dann anzunehmen, wenn die Gemeinde gegen den Grundstückseigentümer systemwidrig sowie ohne nachvollziehbarer Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgeht. Für ein derartiges Vorgehen sah das OVG NRW in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte.

Az.: 24.1.1

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search