Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 486/2009 vom 03.08.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an den öffentlichen Kanal

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.04.2009 (Az. 15 B 416/09) abermals klargestellt, dass ein Grundstück trotz vorhandener Kleinkläranlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden muss, wenn die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut hat (so zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 — Az. 15 A 480/08; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2003 — Az. 15 A 1738/03 — NWVBl. 2003, S. 435 f.).

 

Nach dem OVG NRW erübrigt sich durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal der Betrieb einer Vielzahl von Kleinkläranlagen, deren Funktionsfähigkeit ständig überwacht werden muss, damit es nicht zu abwassertechnischen Missständen kommt. Deshalb wird durch den Anschluss eines Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.

 

Die Gemeinde sei auch im zu entscheidenden Fall berechtigt gewesen, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Hier spiele auch die Regelung in § 53 Abs. 1 d Landeswassergesetz NRW keine Rolle, wonach wegen übermäßiger Kosten auf eine öffentliche Kanalisation verzichtet werden könne, denn die Gemeinde habe eine Kanalisation gebaut, sodass der Anschlusszwang ausgelöst werde.

 

Unerheblich sei auch, ob die Untere Wasserbehörde bereit gewesen wäre, der Grundstückseigentümerin eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage zu erteilen. Hierdurch werde — so das OVG NRW -  die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht ausgeschlossen, denn die wasserrechtliche Erlaubnis bedeute nur, dass die Gewässerbenutzung durch Betrieb der Kleinkläranlage wasserrechtlich zugelassen werde. Ohne die wasserrechtliche Erlaubnis wäre der Betrieb der Kleinkläranlage nämlich gesetzwidrig.

 

Außerdem ist eine Kleinkläranlage nach dem OVG NRW nach wie vor ein abwassertechnisches Provisorium. Die Kleinkläranlage habe alleine die Funktion, vorübergehend den Zeitraum zu überbrücken, bis die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut habe. Ohne die Kleinkläranlage wäre das Grundstück ansonsten nicht bebaubar.

 

Im Übrigen habe das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anschluss eines Grundstückes an den öffentlichen Kanal zumutbar sei, wenn Anschlusskosten in Höhe von 25.000 Euro je Wohnhaus nicht überschritten werden. Auch dieser Kostenrahmen sei im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreicht.

 

Az.: II/2 24-40 qu-ko

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