Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 464/2010 vom 14.10.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zum abwasserfreien Grundstück

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.07.2010 (Az. 15 A 358/10) entschieden, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde nicht dadurch entfällt, dass der Grundstückseigentümer eine „Nutzwasserrückgewinnungsanlage“ bauen möchte. Ob Abwasser angefallen ist und damit grundsätzlich die öffentliche Abwasserbeseitigungspflicht eingreift, hängt nach dem OVG NRW nicht allein vom subjektiven Willen des Abwasserproduzenten ab, weil anderenfalls das abwasserrechtliche Normenregime ersichtlich nicht mehr funktionieren könnte. Insoweit verkenne der Kläger, dass auch eine geplante „Nutzwasserrückgewinnungsanlage“ ein Entledigungswillen nicht entfallen lasse, denn es komme nicht auf seine zukünftigen Planungen an, sondern darauf, dass Abwasser derzeitig anfalle.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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