Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 542/2017 vom 21.08.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Widmung einer Abwasserleitung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.05.2017 (Az. 9 A 1733/16 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Rohrleitung dann Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde ist, wenn diese nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet ist. Dabei ist die abwasserrechtliche Widmung grundsätzlich nicht formgebunden und kann auch schlüssig erfolgen.

Der für das Gebührenrecht zuständige 9. Senat des OVG weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass dem Umstand, dass ein Grundstückseigentümer lediglich zu Abwassergebühren herangezogen wird allein für eine schlüssige Widmung als nicht ausreichend angesehen wird. In dem entschiedenen Fall kam es aber darauf nicht an, weil die betreffende Abwasserleitung (Rohrleitung) durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch abgesichert war und zusätzlich im Kanalbestandsplan der Gemeinde als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage aufgeführt war.

Az.: 24.1.1 qu

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