Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 613/2017 vom 26.09.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Trinkwasserversorgung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22.03.2017 (Az. 15 B 286/17) entschieden, dass die Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gemeinde ist. Dabei kann die öffentliche Hand diese Aufgabe in verschiedenen Organisationsformen — auch in privater Rechtsform — wahrnehmen. Gleichwohl lastet der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 GO NRW nach dem OVG NRW darüber hinaus weiterhin als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz auf dem Grundstückseigentum (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2011 — Az. 15 A 60/11-).

Dementsprechend ist nach dem OVG NRW der Grundstückseigentümer der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschluss- und Benutzungsrechtes. Eigene Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung kommen vor diesem Hintergrund nach dem OVG NRW grundsätzlich nicht in Betracht. Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten.

Az.: 24.0.12 qu

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