Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 70/2012 vom 12.01.2012

Oberverwaltungsgericht NRW zu Sportwettbüros in Spielhallen

Nach dem Urteil des OVG NRW vom 08.12.20001 (4 A 1965/07) dürfen in Spielhallen keine Sportwetten vermittelt werden. Zwar verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten nach der Rechtsprechung des Senats die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Hierauf könnten sich aber private Wettbürobetreiber nicht berufen, die in Spielhallen Sportwetten vermittelten. Denn dies sei nicht erlaubnisfähig und von den Ordnungsbehörden daher zwingend zu untersagen. Nach dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag dürften Annahmestellen nicht in Spielhallen eingerichtet werden.

Hierzu gehörten auch Online-Terminals, mit denen Kunden im Wege der Selbstbedienung Sportwetten abschließen könnten. Dieses Verbot begegne keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung verhindern wollen, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet werde, in der ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde. Da der Glücksspielstaatsvertrag die Spiel- und Wettsucht bekämpfen will (§ 1 Nr. 1 GlStV), stehe diese Zielsetzung einer Annahmestelle für Sportwetten in einer Spielhalle entgegen. (Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 09.12.2011)

Az.: II/1 620-00

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