Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 610/2017 vom 27.09.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu schlüssiger Widmung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.05.2017 (Az.: 9 A 1733/16 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Rohrleitung aus der gebührenrechtlicher Sicht nicht bereits dann als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage angesehen werden kann, wenn lediglich ein Gebührenbescheid über die Niederschlagswassergebühr an einen Grundstückseigentümer verschickt worden ist. Allein der Umstand, dass ein Grundstückseigentümer zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird, reicht nach dem OVG NRW nicht als Indiz für eine schlüssige Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage aus.

Vielmehr muss ein nach außen erkennbarer „Widmungsakt“ vorliegen. Dieser kann — so das OVG NRW - z.B. darin gesehen werden, dass — wie im entschiedenen Fall — eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines öffentlichen Regenwasserkanals in das Grundbuch eingetragen worden sei. Ob eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob sie zum entwässerungsrechtlichen Zweck geeignet ist und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 — Az.: 9 A 980/11). Die Widmung sei auch nicht formgebunden und könne auch schlüssig (konkludent) erfolgen. Trotz alle dem reicht allein die Versendung eines Gebührenbescheides allein als Indiz für eine schlüssige Widmung nicht aus.

Az.: 24.1.2.1 qu

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