Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 541/2017 vom 22.08.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu öffentlicher Wasserversorgung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22.03.2017 (Az. 15 B 286/17 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge der Gemeinde ist. Die Gemeinde kann diese Aufgabe aber in verschiedenen Organisationsformen — damit auch in privater Rechtsform — wahrnehmen. Unabhängig davon lastet aber nach dem OVG NRW der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 Gemeindeordnung NRW als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz auf dem Grundstückseigentum.

Dementsprechend ist nach dem OVG NRW der Grundstückseigentümer der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschluss- und Benutzungsrechtes. Eigene Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung kommen vor diesem Hintergrund nach dem OVG NRW nicht in Betracht. Der Mieter/Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel an den Grundstückseigentümer wenden, wenn für ein Grundstück ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hergestellt werden soll, denn der Grundstückseigentümer ist der Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis.

Az.: 24.0.12 qu

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