Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 614/2017 vom 26.09.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Kostenersatz

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.03.2017 (15 A 638/16) zum Anspruch einer Gemeinde auf Kostenersatz gemäß § 10 KAG NRW entschieden. Nach dem OVG NRW können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW die Kosten zur Erneuerung eines Grundstücksanschlusses gegenüber einem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation geltend gemacht werden, wenn der Grundstücksanschluss kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist.

Der Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG NRW ist allerdings durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Hieraus folgt nach dem OVG NRW, dass der Anspruch auf Kostenersatz mit Blick auf den Grundsatz der sparsamen Wirtschaftsführung auf diejenigen Aufwendungen beschränkt ist, welche die Gemeinde für erforderlich halten darf. Bei der Beauftragung von Privatfirmen sind nur solche Preise erforderlich, die vergaberechtlich angemessen sind.

Zusatzkosten durch ein unsachgemäßes Ausführen der Arbeiten können eine Kostenersatzpflicht nicht begründen. Kein Kostenersatz besteht auch für Maßnahmen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Gleichwohl hat die Gemeinde bei Beurteilung der Angemessenheit des Aufwandes einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.

Weiterhin weist das OVG NRW hin, dass der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG der Verjährung unterliegt. Diese beginnt ab der endgültigen Herstellung. Eine endgültige Herstellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW liegt vor, wenn der Anschluss seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, also betriebsfertig hergestellt ist. Bei der Beauftragung eines privaten Bauunternehmens ist hier nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien (Gemeinde und Tiefbauunternehmer) vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht.

Az.: 24.1.2 qu

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