Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 99/2012 vom 09.01.2012

Oberverwaltungsgericht NRW zu Kleinkläranlagen

Der 14. Senat des OVG NRW hat Beschluss vom 11.11.2011 (Az. 14 A 569/11) ein Urteil des VG Arnsberg vom 24.01.2011 (Az. 14 K 309/10) zur Entsorgung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen bestätigt. Danach kann eine Gemeinde die Entsorgung des Klärschlamms aus einer Kleinkläranlage - unabhängig vom tatsächlichen Füllstand (Bedarf) - nicht nach zwei Jahren anordnen, wenn hierfür in der Satzung der beklagten Gemeinde geregelt ist, dass eine Entsorgung bei einem tatsächlichen Bedarf erfolgt, jedoch mindestens eine Entsorgung im 5jährigen Abstand ohne konkreten Bedarf zu erfolgen hat.

Die Geschäftsstelle sieht keinen Änderungsbedarf im Hinblick auf die Mustersatzung des StGB NRW über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben - Stand 30.04.2010. Denn der entschiedene Sachverhalt deckt sich nicht mit dem Regelungsgehalt der Mustersatzung und betrifft einen in der beklagten Gemeinde anders geregelten Sachverhalt bei der Entleerung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen.

Hinzu kommt, dass bei der betroffenen Kleinkläranlage bereits in der unanfechtbaren, wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Kleinkläranlage ein anderer Entsorgungsturnus von einmal pro Jahr durch die untere Wasserbehörde festgelegt worden war. Nach dem OVG NRW war der Kläger hier gehalten, eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis herbeizuführen. Möchte der Kläger — so das OVG NRW — eine andere Leerungsperiode, so müsse er dieses in beiden Rechtsverhältnissen, d.h. einmal im Rechtsverhältnis zur unteren Wasserbehörde im Hinblick auf die wasserrechtliche Erlaubnis und zum anderen im Rechtsverhältnis zu beklagten Gemeinde erreichen, welche den Klärschlamm in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht zu entsorgen hat.

In § 6 Abs. 1 der Mustersatzung des StGB NRW ist geregelt, dass vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren sind, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. In den Anmerkungen zu § 6 Abs. 1 der Mustersatzung ist ausgeführt, dass es auf der Grundlage des § 57 LWG NRW zurzeit keine andere Regelung für das Land Nordrhein-Westfalen gibt. Dieses ist auch nach wie vor so.

Im Übrigen wird bei der Satzungsregelung in erster Linie auf den Bedarf der Entleerung abgestellt und weiterhin textlich geregelt, dass im Grundsatz mindestens ein zweijähriger Turnus einzuhalten ist. Es wird damit davon ausgegangen, dass insbesondere durch die Bezugnahme auf den „tatsächlichen Bedarf“ im Einzelfall sachgerechte Lösungen gefunden werden können.

Insoweit wird insbesondere auf den Beschluss des OVG NRW vom 08.12.2009 (Az. 9 A 604/09) verwiesen. In diesem Beschluss hat der Gebührensenat des OVG NRW (9. Senat) klargestellt, dass nach den Ausführungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Kleinkläranlagen durch das Deutsche Institut für Bautechnik vom 15.11.2006 (Nr. 4.4, 5. Spiegelstrich) für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten ist und eine Schlammentsorgung spätestens bei einer Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm mit 50 bis 70 % zu veranlassen ist. Hieraus wird entnommen, dass ab einer Füllung des Schlammspeichers von 50 % auch eine Entsorgung durchzuführen ist, wobei allerdings 30 cm als sog. Impfschlamm in der Anlage zu belassen sind.

Ohnehin ist es bei den Kleinkläranlagen generell angezeigt, im Einzelfall eine Abweichung von dem zweijährigen Regel-Abfuhrturnus vorzunehmen, wenn der Grundstückseigentümer vorträgt, dass der Schlammspeicher der Kleinkläranlage nicht genügend gefüllt ist. Dieses muss in jedem Einzelfall dann von der Gemeinde vor Ort überprüft werden. Ist der Schlammspeicher nicht bis zu 50 % gefüllt, so wird dann eine Entleerung nicht durchgeführt.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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