Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 225/2018 vom 27.03.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Kanalanschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.01.2018 (Az. 15 A 51/17- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass einer Gemeinde auch dann ein beitragsfähiger Aufwand entsteht, wenn diese sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht einer rechtlich verselbständigten Eigengesellschaft bedient und dieser dafür ein Entgelt schuldet. Beitragsfähig ist nach dem OVG NRW grundsätzlich der Aufwand, welcher der Gemeinde selbst durch die Herstellung der Entwässerungsanlage in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit tatsächlich verursacht wurde (vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2008 — Az. 15 A 699/06- und 22.11.2005 — Az. 15 A 873/04).

Dabei entsteht ein beitragsfähiger Aufwand nach dem OVG NRW auch dann, wenn von einer rechtlich verselbständigten, gemeindlichen Eigengesellschaft oder einer Stadtwerke GmbH zur Durchführung einer Ausbaumaßnahme Finanzmittel oder Personal gleichsam als Erfüllungsgehilfe zur Verfügung gestellt werden und die Gemeinde dafür ein Entgelt bezahlen muss (vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 12.08.2009 — Az. 15 A 2267/07 und vom 22.11.2005 — Az. 15 A 873/04).

Diese Voraussetzungen waren nach dem OVG NRW auch in dem zu entscheidenden Fall erfüllt, weil die beklagte Gemeinde einen Betriebsführungsvertrag mit der 100%igen Tochter (der T.B. GmbH) der Stadtwerke AG abgeschlossen hatte und der Gemeinde wiederum die von der T.B. GmbH erstellten abwassertechnischen Investitionsgüter und Bauleistungen in Rechnung gestellt wurden, so dass deshalb bei der Gemeinde ein beitragsfähiger Aufwand entstanden sei.

Gelichzeitig folgte das OVG NRW dem Einwand der Klägerseite nicht, dass die der Gemeinde in Rechnung gestellten Kosten der Kanalbaumaßnahme überhöht seien, weil diese mit der Beauftragung der T.B. GmbH vergaberechtliche Vorgaben zur Herausfilterung des günstigsten Angebots umgangen habe. Nach dem OVG NRW folgte bereits aus der Kanalanschlussbeitragssatzung der Gemeinde, dass nicht der tatsächliche Aufwand für die konkrete Kanalbaumaßnahme umgelegt wird, sondern gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW lediglich der durchschnittlichen Aufwand ersetzt verlangt wird.

Im Übrigen hatte — so das OVG NRW - bereits das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die in dem Betriebsführungsvertrag als Kaufpreiselement genannten „nachgewiesenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten“ mit den darin enthaltenen Kosten einen Marktpreis widerspiegeln, weil der zugehörige Bauauftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung und Angebotsauswertung wettbewerblich vergeben wurde.

Az.: 24.1.2.2 qu

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