Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 609/2017 vom 27.09.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Grundgebühr

Das OVG NRW hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss 28.10.2016 (Az.: 9 A 763/15 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass bei einer Schmutzwasser-Grundgebühr der sog. Zählermaßstab nicht zu beanstanden ist. Die Erhebung einer Grundgebühr unabhängig vom konkreten „Verbrauch“ (gemeint ist: unabhängig von dem für die Bemessung der Schmutzwassermenge als Bezugsgröße herangezogenen Frischwasserverbrauch) ist nach OVG NRW gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zulässig. Das Wesen der Grundgebühr besteht — so das OVG NRW -  darin, dass die Vorhaltekosten, die unabhängig von der jeweiligen Inanspruchnahme entstehen, ganz oder zum Teil vorab auf alle Gebührenpflichtigen verteilt werden.

Die Grundgebühr müsse aber alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab unabhängig von der jeweiligen Inanspruchnahme treffen. Nur die restlichen Kosten seien dann nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme umzulegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.04.2015 — Az.: 9 A 2813/12 - ; OVG NRW, Urteil vom 20.05.1996 — Az.: 9 A 5654/94 — ). Dabei verstößt die Erhebung einer Grundgebühr nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), weil ein Single-Haushalt mit geringerem Schmutzwasseranfall höher belastet wird als eine Familie. Dieses gilt nach dem OVG NRW jedenfalls dann, wenn nicht einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden.

Der Zählermaßstab bei der Schmutzwasser-Grundgebühr ist hiernach — so das OVG NRW — nicht zu beanstanden, denn die Nenngröße des Wasserzählers stelle einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung des Anteils an der vorgehaltenen Höchstlastkapazität dar.

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass die Erhebung der Schmutzwasser-Grundgebühr im entschiedenen Fall auch der Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW a. F. (seit dem 16.07.2016: § 54 Satz 3 LWG NRW) nicht zuwiderläuft. Zwar soll nach dieser Regelung bei der Gebührenbemessung der schonende Umgang mit Wasser berücksichtigt werden. Die beklagte Gemeinde habe aber — so das OVG NRW - weniger als 40 % der Vorhaltekosten (Fixkosten) in die Kalkulation der Schmutzwasser-Grundgebühr eingestellt, so dass über die leistungsabhängige Zusatzgebühr auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes (Frischverbrauch = Schmutzwasseranfall) noch ein ausreichender Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wasser gesetzt werde.

Az.: 24.1.2.1 qu

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