Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 618/2013 vom 23.07.2013

Oberverwaltungsgericht NRW zu gewerblicher Sammlung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in vier Eilverfahren mit Beschlüssen vom 19.07.2013 (Az. 20 B 122/13; 20 B 476/13, 20 B 530/13 und 20 B 607/13 — Pressemitteilung des OVG NRW vom 19.07.2013) den Beschwerden eines gewerblichen Alttextilien-Sammlers stattgegeben, der in den Städten Leverkusen, Krefeld und Herne sowie im Kreis Steinfurt Alttextilien-Container durch eine angezeigte gewerbliche Sammlung durchführen möchte.

Die zuständigen Behörden untersagten die Sammlung jeweils mit sofortiger Wirkung und führten zur Begründung unter anderem an, dass der gewerbliche Sammler unzuverlässig, weil er ohne Sondernutzungserlaubnis Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt habe, die Sammlungsanzeige nicht vollständig gewesen sei, insbesondere Angaben zu den genauen Containerstandorten gefehlt hätten, die gewerbliche Sammlung mit einer bereits bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers konkurriere. Auf dieser Grundlage hatten die Verwaltungsgerichte die Eilanträge des gewerblichen Sammlers auf Rechtsschutz abgelehnt.

Das OVG NRW hat nunmehr der Beschwerde des gewerblichen Sammlers stattgegeben und dem Unternehmen die Sammlungen bis zur Durchführung und zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens erlaubt.

Das OVG NRW kommt im Rahmen einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich nicht feststellen lasse, dass die behördlichen Untersagungsverfügungen offensichtlich rechtmäßig seien. Ob der gewerbliche Sammler unzuverlässig sei, hängt nach dem OVG NRW von weiteren Ermittlungen der zuständigen Behörde ab. Eine Sammlungsuntersagung allein wegen der Unvollständigkeit der Anzeige ist nach Auffassung des OVG NRW unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich zweifelhaft. Ebenso hängt die Untersagung einer gewerblichen Sammlung nach dem OVG NRW wegen einer bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von der Beantwortung schwieriger in einem gerichtlichen Eilverfahren nicht zu beantwortender europarechtlicher Fragen ab.

Vor diesem Hintergrund hat sich das OVG NRW in den besagten Eilverfahren dann auf eine allgemeine Interessenabwägung zurückgezogen. Insoweit weist das OVG NRW darauf hin, dass eine Sammlungsuntersagung das betroffene Unternehmen (den gewerblichen Sammler) im Bereich der grundrechtlich geschützten Betätigung beeinträchtige, was schwerwiegend ins Gewicht fällt. Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die gewerblichen Sammlungen vorübergehend zugelassen werden, lasse sich hingegen nicht feststellen. Über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen wird nunmehr in den Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) entschieden, die noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass nunmehr die Hauptsacheverfahren und deren Ergebnis abgewartet werden müssen, denn das OVG NRW vertritt den Rechtsstandpunkt, dass eine abschließende, abfallrechtliche Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine gewerbliche Abfallsammlung nicht nur abfallrechtlich auf der Grundlage der §§ 17, 18 KrWG, sondern auch straßenrechtlich zulässig sein muss. Zu beachten ist allerdings, dass ein gewerblicher Sammler, der die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse nicht einholt, eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG nicht gewährleistet, weil der Begriff der „ordnungsgemäßen“ Verwertung auch umfasst, dass neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften wie z.B. das Straßenrecht beachtet werden (so: BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 — Az.: 20 CS 13.377).

Für das Straßenrecht auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) ist nicht die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, sondern die Stadt bzw. Gemeinde vor Ort zuständig. Straßenrechtlich kann ein gewerblicher Sammler ohne eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis der Stadt bzw. Gemeinde keine Alttextilien-Container auf öffentlichen Flächen abstellen (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 17.12.2012 — Az.: 11 B 1330/12 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2012 — Az.: 16 K 7510/11 — jeweils abrufbar unter: www.nrwe.de; Queitsch, UPR 2013, S. 222 ff., S. 224 f. — abrufbar im Intranet des StGB unter Fachinfo/Service/Umwelt/Abfall/Abwasser).

Dabei kann nach dem OVG NRW (Beschl. vom 17.12.2012 — Az.: 11 B 1330/12 -) nicht nur die Beseitigung der ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Alttextilien-Container verlangt werden, sondern gegenüber dem Sammler ebenso straßenrechtlich angeordnet werden, die weitere Aufstellung von Containern auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet zu unterlassen. Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liegt auch dann vor, wenn ein Alttextilien-Container auf einem privaten Grundstück aufgestellt wird, aber von öffentlichen Flächen (z.B. einem Bürgersteig) bedient werden muss (so: OVG NRW, Beschl. vom 15.07.1999 — Az.: 23 B 334/99 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2012 — Az.: 16 K 7510/11 - ; VG Neustadt, Urteil vom 27.01.2013 — Az.: 4 L 90/13.NW - ).

Es besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, wenn diese zu einer Verunstaltung des Stadtbildes führt und/oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhindert werden muss (vgl. VG Köln, Urteil vom 06.07.2012 — Az.: 18 K 73/12 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2012 — Az.: 16 K 7510/11 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011 — Az.: OVG 1 B 66.10 — AbfallR 2012, S. 90).

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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