Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 275/2018 vom 20.04.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu gewerblicher Abfallsammlung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 22.02.2018 (Az. 20 A 818/15 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Stadt auch mit Sammelgroßbehältern ein schutzwürdiges öffentlich-rechtliches Erfassungssystem für Alttextilien im sog. Bringsystem einrichten kann, welches wiederum durch gewerbliche Alttextilien-Sammlungen nicht beeinträchtigt werden darf. Gleichzeitig hat das OVG NRW in Anknüpfung an das Urteil des BVerwG vom 11.07.2017 — Az.: 7 C 35.15) klargestellt, dass eine gewerbliche Sammlung das öffentlich-rechtliche Sammelsystem einer Stadt für Alttextilien beeinträchtigt, wenn der gewerbliche Sammler mehr als 10 bis 15 % der Sammelmenge einer Stadt mit seiner gewerblichen Sammlung abschöpft.

Dabei ist die Überschreitung der sog. Irrelevanzschwelle nach dem OVG NRW nicht danach zu beurteilen, ob bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die gesamte Sammelmenge der schon rechtmäßig durchgeführten und der noch anstehenden gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen den Schwellenwert von mindestens 10 % erreicht, weil grundsätzlich davon auszugehen sei, dass bei bereits durchgeführten gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen das öffentlich-rechtliche Erfassungssystem bereits darauf eingestellt sei. Gleichwohl hat das OVG NRW in dem zu entscheidenden Fall eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Alttextilien-Erfassungssystem der Stadt angenommen, weil die Klägerin (gewerblicher Sammler) eine gewerbliche Sammelmenge vorsah, die 30 % der gesamten Sammelmenge der Stadt erreichen würde.

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass ein gewerblicher Abfallsammler für eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zumindest darlegen muss, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Außerdem stellt das OVG NRW heraus, dass einem gewerblichen Sammler eine gewerbliche Sammlung auch dann untersagt werden kann, wenn er sich als unzuverlässig erweist.

Diese Unzuverlässigkeit besteht nach dem OVG NRW auch dann, wenn ein gewerblicher Sammler beharrlich und unbelehrbar gegen straßenrechtliche Vorschriften (Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis der Stadt bei Aufstellung von Sammelcontainern auf öffentlichen Flächen) oder zivilrechtliche Vorschriften (Aufstellung von Sammelcontainern auf privaten Grundstücken ohne Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers) verstößt.

Az.: 25.0.2.1 qu

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