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StGB NRW-Mitteilung 195/2011 vom 06.04.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zu Gaststätten als Raucherclubs

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat mit Eilbeschluss vom 4. April 2011 (Az.: 4 B 1771/10) ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines sogenannten Raucherclubs offen steht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot abgelehnt.

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht ge­raucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und Gesell­schaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Diese Voraussetzungen sah der Senat im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hier nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Ver­ein die „Förderung“ des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies gehe über den gesetzlich zuläs­sigen Zweck - den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren — hinaus und er­mögliche auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft. Diese könnten am einzig zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Zudem sei die Inhaberin der Gaststätte auf einen Gewinn durch den Verkauf von Speisen und Getränken angewiesen. Auch dieses gewerbliche Interesse werde vom Verein gefördert. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung komme es insoweit nicht allein an. Maßgeblich seien auch die tatsächlichen Umstände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Die Klage der Gastwirtin gegen das Rauchverbot (Hauptsacheverfahren) ist beim Verwal­tungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 4824/10 anhängig.

Az.: I/2

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