Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 434/2009 vom 24.07.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zu Frischwasser-Abzugsmengen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.06.2009 ( Az. 9 A 3249/07 — abrufbar unter www.nrwe.de) abermals klargestellt, dass eine satzungsrechtliche Regelung zulässig ist, wonach Frischwasser-Abzugsmengen bei der Schmutzwassergebühr erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Kubikmeterzahl (so genannte Bagatellgrenze) anerkannt werden.

 

Das OVG NRW hat damit im Juni 2009 abermals seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Stadt/Gemeinde satzungsrechtlich regeln kann, dass der gemeindlichen Abwasseranlage nicht zugeführte Frisch- bzw. Trinkwassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage der Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) nur dann außer Betracht bleiben, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze pro Jahr (z.B. 15 m³/Jahr) überschritten wird.

 

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Gebührenschuldner schlüssig und nachvollziehbar gegenüber der Gemeinde nachweist, weshalb bestimmte Mengen an Frisch- bzw. Trinkwasser nicht der gemeindlichen Abwasseranlage als Schmutzwasser zugeführt worden sind, etwa weil sie eine anderweitige Verwendung gefunden haben, z.B. bei einem Bäcker zur Herstellung von Brotteig benötigt worden sind (vgl. zu den denkbaren Abzugsmengen ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/ Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: 10. Ergänzungslieferung Juni 2009, § 6 KAG NRW Rz. 151ff.)

 

Nach dem OVG NRW sind jedenfalls die durch eine Bagatellgrenze etwaig entstehenden Ungleichbehandlungen durch das weite Organisationsermessen gerechtfertigt, welches der Gemeinde bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zusteht. Außerdem ist die Bagatellgrenze auch deshalb gerechtfertigt, weil im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) ebenso der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist, d.h. die Gemeinde nicht jede noch so kleine Frischwasser-Abzugsmenge berücksichtigen kann, weil dieses einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und damit weitere Kosten auslösen würde (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 — Az. 9 A 1921/95, NWVBl. 1997, Seite 442; Mitteilungen StGB Juni 2009, Nr. 326).

 

Es kann damit seitens des StGB NRW nur abermals darauf hingewiesen wird, dass die anderslautende Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.3.2009 — Az.: 2 S 2650/08) nur für das Land Baden-Württemberg, aber nicht für das Land Nordrhein-Westfalen gilt (siehe auch: Mitt. StGB NRW Juni 2009 Nr. 326).

 

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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