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StGB NRW-Mitteilung 453/2009 vom 17.08.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zu Friedhofsgebühren

Das OVG NRW hat sich mit der Frage beschäftigt, wer von dem Friedhofsträger wegen erbrachter Leistungen in Anspruch genommen werden kann. Es ging um folgenden Sachverhalt: Die verstorbene Mutter der Klägerin wurde auf Veranlassung der Schwester der Klägerin auf dem Hauptfriedhof der Stadt N. beigesetzt. Dafür hatte der Beklagte Gebühren gegenüber der Schwester festgesetzt und erfolglos beizutreiben versucht. Nachdem der Beklagte die Klägerin als weitere Tochter der Verstorbenen ermittelt hatte, zog er sie zur Zahlung der Gebühren heran, weil sie als Erbin der Verstorbenen und als Bestattungspflichtige durch die Bestattung unmittelbar begünstigt worden sei. Nach der Friedhofsgebührensatzung sei sie deshalb gebührenpflichtig. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, sie habe erstmals durch den Beklagten vom Versterben ihrer Mutter erfahren. Sie habe seit Jahrzehnten weder mit ihrer Mutter noch mit ihrer Schwester Kontakt gehabt. Sie habe den Erwerb der Reihengrabstätte und die Beisetzung nicht veranlasst.

Das OVG NRW ist mit Beschluss vom 25.06.2009 (Az.: 14 A 2636/07) zu dem Ergebnis gekommen, dass i. d. R. nur derjenige, der Leistungen eines öffentlichen Friedhofs zurechenbar in Anspruch genommen habe, zur Zahlung der dafür zu entrichtenden Benutzungsgebühren herangezogen werden könne.

Bei den vom Beklagten geltend gemachten Gebühren handele es sich um Benutzungsgebühren im Sinne von §§ 4 Abs. 2 2. Alt., 6 KAG NRW. Sie würden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung "Friedhof" durch den Erwerb einer Reihengrabstätte für die Mutter der Klägerin sowie für deren Erdbestattung und für die Benutzung der Trauerhalle und der Orgel erhoben. Rechtsgrundlage sei die gem. § 2 Abs. 1 KAG NRW für die Gebührenerhebung erforderliche Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt N. Nach deren § 2 sei gebührenpflichtig, "wer die Benutzung eines Friedhofs oder eine Verwaltungsleistung beantragt oder wer durch eine solche Leistung der Verwaltung unmittelbar begünstigt wird".

Der Beklagte gehe davon aus, dass durch diese Vorschrift ein unmittelbar Begünstigter sowohl hinsichtlich Verwaltungs- als auch hinsichtlich Benutzungsgebühren zum Abgabenschuldner werde. Das erscheine nach dem Wortlaut der Satzung fraglich. Die Satzungsbestimmung differenziere nach Gebühren für die Benutzung und für Verwaltungsleistungen. Es liege nahe, dass der Satzungsgeber mit dieser Begriffswahl an die gesetzliche Definition für Benutzungs- und Verwaltungsgebühren in § 4 Abs. 2 KAG NRW angeknüpft habe. Wenn sodann in der Alternative dieser Satzungsbestimmung die Abgabepflicht des "durch eine solche Leistung" unmittelbar Begünstigten statuiert werde, spreche Einiges dafür, dass sich das nur auf entstandene Verwaltungsgebühren beziehen solle. Mit diesem Verständnis stünde die Satzung insoweit im Einklang mit §§ 5 und 6 KAG NRW. In § 5 Abs. 1 KAG NRW werde die mögliche Abgabenpflicht eines unmittelbar Begünstigten nur für Verwaltungsgebühren ausdrücklich vorgesehen. Eine vergleichbare Regelung fehle in § 6 KAG NRW für Benutzungsgebühren. Eine in dieser Weise differenzierende Regelung finde sich im Übrigen auch in anderen Landesgesetzen über die mögliche Kostenschuldnerschaft für Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, vgl. §§ 13 und 28 GebG NRW. Es erscheine allerdings fraglich, ob die sich daraus ergebende Konsequenz für das Verständnis der Satzungsnorm dem Willen des Satzungsgebers entspreche, dass nämlich nur derjenige benutzungsgebührenpflichtig sei, der die Benutzung des Friedhofs beantragt habe. Darauf komme es jedoch nicht an.

Denn wenn davon auszugehen sei, dass mit § 2 GebS die Kostenpflicht auch bezüglich ihrer Benutzungsgebühren auf "unmittelbar Begünstigte" erstreckt werden sollte, sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung gesetzeskonform auszulegen sei mit der Folge, dass nur derjenige zu Benutzungsgebühren herangezogen werden könne, der eine gemeindliche Einrichtung in Anspruch genommen habe. Nach der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des OVG NRW und der Kommentierung des Kommunalabgabengesetzes, setze das neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der "Willentlichkeit" voraus. Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von der gemeindlichen Einrichtung vermittelte Leistung "individualisierend" zurechenbar sein müsse. Daran fehle es hier. Als Auftraggeberin in Anspruch genommen habe die Leistung des Beklagten allein die Schwester der Klägerin. Die Bestattung sei auch nicht mit Wissen und Wollen der Klägerin erfolgt.

Denn nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und vom Beklagten mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Sachverhalt habe die Klägerin erst nachträglich durch den Beklagten vom Tode und von der Beerdigung ihrer Mutter erfahren. Eine der Sachgestaltungen, in denen aus rechtlichen Gründen auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme einer gemeindlichen Einrichtung deren Leistung als veranlasst anzusehen sei, oder aus tatsächlichen Gründen auf das Element der Willentlichkeit der Inanspruchnahme verzichtet werden könne, liege ersichtlich nicht vor. Insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, die Einrichtungen gerade der Stadt N. zur Erfüllung der Bestattungspflicht in Anspruch zu nehmen.

Az.: IV/2 873-00

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