Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 136/2017 vom 22.02.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Fraktionszuwendungen im Kölner Rat

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 17.02.2017 festgestellt, dass die in der Stadt Köln im Stadtrat getroffene Regelung über die finanziellen Zuwendungen an die Ratsfraktionen rechtswidrig ist (Az. 15 A 1676/15).  Der Rat der Stadt Köln hatte nach der Kommunalwahl 2014 beschlossen, dass die Personalkostenzuschüsse an Ratsfraktionen ab einer Größenklasse von vier bis sechs Mitgliedern angehoben wurden. Dementsprechend wurden Fraktionen mit drei Mitgliedern nicht in die Erhöhung mit einbezogen. Auch die Mitglieder von Ratsgruppen haben an dieser verbesserten Finanzausstattung nicht teilgenommen. 

Das OVG NRW hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass ein schlüssiges Zuwendungssystem es erfordere, dass jede ungleiche Behandlung von Fraktionen oder Gruppen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein müssen. Solche sachlichen Gründe seien bei der Differenzierung für das Gericht nicht erkennbar gewesen.

Az.: 13.0.45-002/003

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