Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 734/2017 vom 15.11.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Entsorgung von Klärschlamm

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 13.09.2017 (Az. 20 A 601/14 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass Klärschlamm, der bei der Abwasserbeseitigung angefallen ist, aber nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung ist, als Abfall aus Abwasserbehandlungsanlagen einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 — Az. 7 C 4.06). Zwar umfasst die Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG auch das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Entwässert wird der Klärschlamm nach dem OVG NRW durch Vorgänge, die seinen Wassergehalt herabsetzen.

Fehlt es aber an einer zielgerichteten Entwässerung des Klärschlamms und kommt hinzu, dass der Klärschlamm auf einem Grundstück vorzufinden ist, auf dem eine Kläranlage bereits stillgelegt worden ist, so liegt ein funktionaler oder räumlicher Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht mehr vor. Ein Zusammenhang zur Abwasserbeseitigung besteht in einem solchen Fall nur noch darin, dass der Klärschlamm bei der Behandlung des Abwassers in einer Kläranlage ursprünglich einmal angefallen ist und sich nach wie vor auf dem Gelände der Kläranlage in Schlammplätzen befindet, die zu seiner Austrocknung angelegt worden sind.

Dieses reicht aber nach dem OVG NRW für einen Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht mehr aus. Die Entsorgung des Klärschlamms sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung, weshalb der entwässerte Klärschlamm dann als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG anzusehen sei.

Az.: 24.1.1 qu

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