Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 261/2017 vom 13.03.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Entfernung von Alttextilien-Containern

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.12.2016 (Az. 11 B 1346/16 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Stadt straßenrechtlich die Entfernung eines Alttextilien-Sammelcontainers nicht anordnen kann, wenn dieser auf einem Privatgrundstück in einer Entfernung von 4,50 m zum Geh- und Radweg abgestellt worden ist. In einem solchen Fall muss der Container auch nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus befüllt werden, sondern die Befüllung findet ausschließlich auf dem im Privateigentum stehenden Grundstück statt.

Die Fahrzeuge, die zum Leeren des Altkleider-Sammelcontainers verkehrsordnungswidrig auf dem Geh- und Radweg abgestellt werden oder diesen überfahren, um auf das Privatgrundstück zu kommen, können zwar zu einer Verkehrsgefährdung führen und seien auch dem Alttextilien-Container zuzurechnen. Diese verkehrsordnungswidrigen Vorgänge führen aber nach dem OVG NRW nicht dazu, dass aus der Benutzung des Containers, der auf einem Privatgelände steht und auch nur von dort aus zu befüllen ist, eine straßenrechtliche Sondernutzung wird.

Das OVG NRW sieht auch keine Rechtsgrundlage darin, dass eine Stadt auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes (§ 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW — OBG NRW) die Entfernung des Containers von dem Privatgrundstück einfordern kann. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht bildet — so das OVG NRW - keine Rechtsgrundlage dafür, dass auf einem privaten Grundstück unerlaubt abgestellte Alttextilien-Container entfernt werden können. Private Rechte und Rechtsgüter - wie das Eigentum - werden nach dem OVG NRW durch die Zivilgerichte geschützt.

Die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei- und Ordnungsbehörden erstreckt sich in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte nur dann und ausnahmsweise auf rein private Rechte, wenn gerichtlicher Rechtsschutz durch die Zivilgerichte nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne die Hilfe der Polizei und der Ordnungsbehörden die Verwirklichung des in Frage stehenden Rechts Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden.

Dieses Tatbestandsmerkmal sei typischerweise dadurch erfüllt, dass eine Klage mangels Kenntnis der Person oder Anschrift des Schuldners nicht erhoben oder zugestellt werden könne. Erforderlich sei außerdem, dass der Inhaber des betroffenen privaten Rechts ein Einschreiten der Behörde (oder der Polizei) beantragt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 — Az. 11 A 2816/12).

Vor diesem Hintergrund sah das OVG NRW in dem konkreten Fall ein Einschreiten durch die Stadt als unzulässig an, weil auf dem Altkleider-Container der Name und die Telefon-Nummer des Aufstellers zu finden war. Dem Grundstückseigentümer wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, durch eine Anrufung der Zivilgerichte gegen die fortdauernde Beeinträchtigung ihres Grundeigentums vorzugehen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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