Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 58/2010 vom 25.11.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zu den Voraussetzungen einer Veränderungssperre

Das OVG hat mit Beschluss vom 08.10.2009 (10 B 1305/09) Ausführungen dazu gemacht, dass ein langer Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes und dem Erlass einer Veränderungssperre Rückschlüsse auf den Fortbestand der gemeindlichen Planungsabsichten zulassen kann. Wenn eine Gemeinde ihre ursprünglichen und durch den Aufstellungsbeschluss dokumentierten Planungsabsichten zwischenzeitlich aus welchen Gründen auch immer längst aufgegeben hat, besteht — so das OVG - keine Veranlassung mehr, eine Veränderungssperre zu erlassen. Im konkreten Fall endete der Aufstellungsvorgang der Stadt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses im Mai 2001. Da in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren aus den Akten für das Gericht ein Verfahrensfortschritt seit dem nicht mehr erkennbar war, hat es nach seiner Ansicht an einer sicherungsfähigen und sicherungsbedürftigen Planung gefehlt. Aus diesem Grunde war der angegriffene Zurückstellungsbescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen.

Die Städte und Gemeinden werden daher zu dokumentieren haben, dass auch weiterhin die Planungsabsichten fortbestehen. Dies kann nach Ansicht der Geschäftstelle durch entsprechende Umsetzungsarbeiten der Verwaltung erfolgen. Hier sei z.B. die Einholung und Auswertung eines erforderlichen Gutachtens zu nennen. In der kommunalen Praxis lässt sich auch feststellen, dass der Rat durch klarstellende Bestätigungsbeschlüsse zum Ausdruck bringt, dass die Planungsabsichten weiter verfolgt werden. Da diese Planungsabsichten ggf. wegen vorrangiger Aufgaben der Gemeinden nicht sofort umgesetzt werden können, legen einige Räte zugleich eine Prioritätenliste in diesem Beschluss fest. Die Gründe dafür, dass es noch nicht zum Erlass des Bebauungsplans gekommen ist, müssen in den entsprechenden Zurückstellungsbescheiden hinreichend deutlich gemacht werden.

Az.: II/1 620-00

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