Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 105/2009 vom 16.01.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zu § 55 Landeswassergesetz NRW

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 3.4.2008 (Az.: 20 A 1097/05 – abrufbar unter nrwe.de) entschieden, dass der Begriff der „besonderen“ Maßnahmen die „zugunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung „vorgesehen“ sind und die einen Ausgleichsanspruch der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde gegen den Wasserversorger auslösen können, eng ausgelegt werden muss. § 55 Abs. 2 LWG NRW in der Fassung des Jahres 1989 (LWG NRW 1089) beruht nach dem OVG NRW auf der Erwägung, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde im Grundsatz die hierfür notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen hat.

Eine Entlastung durch einen Ausgleichsanspruch gegen den Wasserversorger soll es nur dann geben, wenn und soweit durch den Wasserversorger für die Abwasserbeseitigung ein besonderer Aufwand ausgelöst wird, welcher der Wasserversorgung zugute kommt. Für die Annahme ausgleichspflichtiger Maßnahmen reicht insoweit nach dem OVG NRW das Bestehen eines bloßen Ursachenzusammenhanges im Sinne eines spezifisch talsperrenbedingten Aufwandes nicht aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.8.2007 – Az.: 20 A 5222/05).

Vielmehr bedarf es – so das OVG NRW - einer darüber hinausgehenden Beziehung zwischen dem potenziell zur Ausgleichzahlung verpflichteten Wasserversorger und den konkreten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung. Dem Ausgleichspflichtigen muss nach dem OVG NRW ein sonst nicht bestehender Vorteil unmittelbar zukommen; seine Situation muss verbessert werden. Daher genügt es nicht, dass an die Abwasserbeseitigung Anforderungen gestellt werden, die gerade im Schutzbedürfnis der Wasserversorgung wurzeln, zumal die Wasserwirtschaft und in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung zentral den Schutz des Wassers als Ressource auch für die öffentliche Wasserversorgung bezwecken (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.8.2007 – Az.: 20 A 5222/05 - ; OVG NRW- Urteil vom 9.11.2006 – Az.: 20 A 2136/05).

Eine Talsperre, die seit den 1950iger Jahren besteht, prägt nach dem OVG NRW die Ausgangslage für jegliche Maßnahmen der Abwasserbeseitigung in einem Gemeindegebiet. Der Ausgleichsanspruch der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde gegen den Wasserversorger nach § 55 Abs. 2 LWG NRW (1989) sei deshalb nicht dahin zu verstehen, dass jedwede Maßnahmen der Abwasserbeseitigung dann ausgleichspflichtig seien. Vielmehr seien in § 55 Abs. 2 LWG NRW (1989) klare Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch geregelt („besondere Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung“), so dass sich durch die abwassertechnische Maßnahmen eine spezifische Begünstigung für den Wasserversorger ergeben muss. Eine solche Begünstigung sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass die Wassergewinnung sich für die Abwasserbeseitigung als wirtschaftlich nachteiliger Standortfaktor darstellt.

Az.: II/2 24-30

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