Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 319/2007 vom 17.04.2007

Oberverwaltungsgericht NRW zu § 51 a Landeswassergesetz NRW

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 31.01.2007 (Az. 15 A 150/05) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer dann nicht zu einem Kanalanschluss (Teil-)beitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser in einen öffentlichen Regenwasserkanal vor seinem Grundstück herangezogen werden kann, wenn er das auf seinem Grundstück angefallene Niederschlagswasser ortsnah in ein Gewässer einleitet.

Das klägerische Grundstück war mit einem Wohnhaus bebaut. Das Niederschlagswasser wurde über das den Klägern gehörende, rückwärtig gelegene Flurstück in den dort fließenden Bach eingeleitet. 1993 erteilte die Untere Wasserbehörde den Klägern eine bis zum 31.05.1998 befristete wasserrechtliche Einleitungserlaubnis. 1997 verlegte die beklagte Gemeinde vor dem Grundstück der Kläger einen Schmutz- und einen Regenwasserkanal, wobei das klägerische Grundstück mit dem Schmutzwasser an den Schmutzwasserkanal angeschlossen wurde. Anfang 1997 beantragten die Kläger bei der unteren Wasserbehörde die Erlaubnis, das Niederschlagswasser weiterhin in den Bach einleiten zu dürfen. Die Untere Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 05.06.1997 mit, dass eine solche Erlaubnis nicht erforderlich sei, da die vorgesehene Einleitung als wasserrechtlicher Anliegergebrauch genehmigungsfrei sei. Vor diesem Hintergrund erhoben die Kläger Klage gegen den Beitragsbescheid vom Dezember 2001, mit dem ein Kanalanschlussteilbeitrag für die Möglichkeit des Einleitens von Niederschlagswasser in dem vor dem Grundstück gelegenen Regenwasserkanal von der beklagten Gemeinde eingefordert wurde.

Das OVG NRW hat nunmehr mit Beschluss vom 31.01.2007 entschieden, dass eine Kanalanschlussbeitragspflicht für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser in den vor dem Grundstück gelegenen Regenwasserkanal noch nicht entstanden sei. Dieses sei erst dann der Fall, wenn das Grundstück tatsächlich an den Regenwasserkanal angeschlossen werde. Die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage vermittle nur dann einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn die gemeindliche Abwasseranlage eine bauliche Nutzung erst möglich mache bzw. – bei schon bebauten Grundstücken – eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt werde (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 25.07.2006 – Az. 15 A 2089/04, Seite 14 des amtlichen Umbaus; Urteil vom 02.03.2004 – Az. 15 A 1151/02, KSZZ 2004, Seite 134 f).

Nach dem OVG NRW führte die von den Klägern errichtete Niederschlagswasser-Beseitigungseinrichtung auf dem Grundstück (hier: Einleitung in das Gewässer) unter Geltung des § 51 a LWG NRW alte Fassung zu einer endgültigen ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kläger hätten das Niederschlagswasser unbeanstandet – von der unteren Wasserbehörde sogar als erlaubnisfreier Gewässeranliegergebrauch bezeichnet – durch eine eigene Anlage in Form der Einleitung des Abwassers in den nahegelegenen Bach durchgeführt. Die beklagte Gemeinde mache auch nicht geltend, dass die von Klägern gewählte Entwässerung gemeinwohlunverträglich sei. Damit sei das Grundstück also bereits endgültig und ordnungsgemäß hinsichtlich des Niederschlagswassers erschlossen gewesen und es sei auch wegen der Möglichkeit eines Verzichts auf die Abwasserüberlassung nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW neue Fassung, gut möglich, dass es bei dieser Entwässerung in der Zukunft bleiben würde. Somit könne erst dann eine Teilanschlussbeitragspflicht für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal entstehen, wenn das Niederschlagswasser von dem klägerischen Grundstück durch tatsächlichen Anschluss in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, was zurzeit nicht der Fall sei.

Az.: II/2 24-22 qu/ko

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