Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 559/2008 vom 20.08.2008

Oberverwaltungsgericht NRW zu § 42 Abgabenordnung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 5.06.2008 (Az.: 15 A 730/08) entschieden, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung – AO) vorliegt, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dieses ist erst dann nach dem OVG NRW der Fall, wenn der Abgabenpflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreicht werden soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt – so das OVG NRW - deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Dieses hat das OVG NRW für den Fall einer Grundstücksteilung bejaht mit welcher die Zuweisung des Eigentums lediglich an unterschiedliche Ehegatteneigentümer erfolgte.

Az.: II/2 24-22

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