Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 441/2014 vom 18.08.2014

Oberverwaltungsgericht Münster zur Einsetzung eines Beauftragten für Altena

Die Stadt Altena hat am 31.03.2014 Klage gegen die Bestellung eines Beauftragten für die Aufgaben der Stadt Altena (sog. „Sparkommissar“) erhoben sowie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2014 ist das Eilverfahren, das auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet war, in zweiter Instanz unanfechtbar beendet worden.

Bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 05.05.2014 wurde der Antrag der Stadt Altena abgelehnt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung haben OVG bzw. VG im Wesentlichen ausgeführt, dass

  • es keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm gebe, auf die sich der Bestellungsbescheid stützt (§ 8 Abs. 1 Stärkungspaktgesetz), 
  • die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen (es wurde kein den Regelanforderungen des Gesetzes genügender Haushaltssanierungsplan beschlossen),
  • in Altena keine Situation vorliege, die ein Abweichen von den gesetzlichen Regelanforderungen rechtfertige,
  • eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Stärkungspaktkommunen nicht vorliege und
  • der Umfang der beauftragten Bestellung nicht zu beanstanden sei und der angefochtene Bescheid insgesamt als „offensichtlich rechtmäßig“ anzusehen sei.

Az.: IV 904-15/2

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