Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 311/2005 vom 15.03.2005

Oberverwaltungsgericht Münster zum Zwangsdurchleitungsrecht

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 27.1.2005 (Az.: 20 A 2187/04) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nach § 128 LWG NRW die Benutzung seines Grundstückes (einer reinen Zuwegungsfläche) zur Verlegung eines öffentlichen Kanals dulden muss, wenn dadurch Hinterliegergrundstücke an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden können. Das OVG NRW führt aus, dass der in Anspruch zu nehmende Weg nach Lage der Dinge ausschließlich Erschließungs-funktion, also als Zuwegungsfläche, nutzbar sei. Hiernach werde weder die gegenwärtige noch die absehbare zukünftige Nutzung dieses Weges durch die Leitungstrasse ernsthaft beeinträchtigt. Dass die Kanalleitung das Eigentum des Klägers an der Wegefläche beeinträchtige und er hierfür keine aus seiner Sicht angemessene finanzielle Gegenleistung erhält, entspricht nach dem OVG NRW dem typischen Interessenkonflikt bei der Entscheidung über die Verpflichtung eines Eigentümers zur Duldung einer Abwasserleitung nach § 128 LWG NRW.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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