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StGB NRW-Mitteilung 194/2008 vom 27.02.2008

Oberverwaltungsgericht Münster zum Sportwettenmonopol

Das OVG Münster hat in einem Beschluss vom 22.02.2008 (Az. 13 B 1215/07) das Sportwettenmonopol, das durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag weiterhin gilt, indirekt bestätigt. Laut der entsprechenden Pressemitteilung vom 27.02.2008 kann die Werbung für private Sportwetten untersagt werden, da es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele handele. Bei der im zu entscheidenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung, so das Gericht im unanfechtbaren Beschluss, genüge das staatliche Sportwettenmonopol auch nach der neuen Rechtslage sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Die Pressemitteilung ist u.a., für die Mitglieder des StGB NRW, über dessen Intranet unter Fachinformationen & Service - Fachgebiete - Recht und Verfassung - Ordnungsrecht neben anderen Entscheidungen abrufbar.
Wie das OVG Münster dann am 13.03.2008 mitgeteilt hat, hat sein 4. Senat mit Beschluss vom 07.03.2008 (Az. 4 B 298/08) das Sportwettenonopol in einem Verfahren auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes auch für die neue Rechtslage bejaht. Der neue Glücksspielstaatsvertrag ändere nichts an der bisherigen Auffassung des Gerichts. Die Pressemitteilung zum Beschluss steht im Intranet des StGB NRW für dessen Mitglieder unter Fachinformation & Service - Fachgebiete - Recht und Verfassung - Ordnungsrecht zum Download bereit.

Az.: I/2 101-23

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