Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 579/2008 vom 09.09.2008

Oberverwaltungsgericht Münster zum Grundsteuererlass

Das OVG NRW hat in einem weiteren Urteil vom 18.06.2008 (Az.: 14 A 1185/07) zu einem Antrag auf Grundsteuererlass festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des normalen Rohertrages nur erfüllt sein können, wenn der (geringe) Ertrag eines Grundstücks auf vorübergehend vorliegende Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind. Dieser Grundsatz sei auch nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Kritik des Bundesfinanzhofs dessen Rechtsprechung angeschlossen hat und nunmehr auch strukturell bedingte Ertragsminderungen als Erlassgrund anerkennt. Es wird ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass damit eine grundsätzliche Änderung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbunden ist in dem Sinn, dass auf den Gesichtspunkt der „Atypizität“ in jedem Fall zu verzichten sei und damit im Ergebnis jeder Leerstand als für einen Grundsteuererlass berücksichtigungsfähig in Betracht kommen könnte (vgl. hierzu auch Mitteilungsnotiz Nr. 313 v. 28.04.2008, Urt. v. 18.01.2008 - Az.: 14 A 461/07).

In dem jetzt vorliegenden Berufungsurteil, in dem es tatbestandlich um den Leerstand einer Gastronomie-Immobilie ging, hat das OVG atypische Umstände des Einzelfalls nicht gesehen. Bei einem gewerblichen Objekt mit spezifischer Ausstattung und einem besonderen Verwendungsprofil, für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessentenkreis in Frage komme, begründe ein längerer Leerstand vor einer Neuvermietung keinen atypischen, einen Grundsteuererlass rechtfertigenden Umstand. Angesichts der Umstände konnten die Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgehen, dass bei einem Ausfall des bisherigen Pächters das Objekt kurzfristig neu verpachtet werden konnte.

Der Leerstand sei auch nicht auf eine nachhaltige und länger andauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen, die sich im allgemeinen Markt- und Preisniveau niedergeschlagen hat, und damit nicht als strukturell bedingter Leerstand anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass die nicht näher erläuterte Behauptung der Kläger zutreffen könnte, es bestehe ein Angebotsüberhang im Gastronomiebereich, seien nicht ersichtlich. Substantiierte Einwendungen gegen das Vorbringen der Beklagten, weder in der konkreten Gemeinde noch in dem Landkreis sei ein markanter Leerstand an Gastronomieobjekten festzustellen, hätten die Kläger nicht erhoben. Wenn es im Einzelfall zu einem Leerstand oder zu einer Änderung bei der konkret ausgeübten gastronomischen Nutzung gekommen sei, vermöge dies die Annahme eines strukturell bedingten Leerstands noch nicht zu begründen.

Das Urteil ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Grundsteuer“ abrufbar.

Az.: IV/1 931-00

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search