Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 286/2009 vom 16.04.2009

Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu so genannten Abfall-Messies

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 07.04.2009 (Az. 7 LA 13/09) ein Urteil des Verwaltungsgerichtes in Göttingen vom 30.10.2008 (Az. 4 A 4/05) bestätigt, wonach ein Grundstückseigentümer, der unter dem Abfall-Messie-Syndrom leidet, verpflichtet ist, seine Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dem Kläger war unter Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben worden, den in seinem Wohnhaus aufgehäuften Abfall (ca. 50 Kubikmeter) bestehend aus unter anderem verdorbenen Lebensmitteln, Sperrmüll, Hausrat, Verpackungsmaterial, Alttextilien, Tageszeitungen zu entsorgen. Das OVG Lüneburg sah diese Aufforderung zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf der Grundlage des § 21 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz als rechtmäßig an. Nach dem OVG Lüneburg ist der Kläger verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (§§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 4 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz). Die Gemeinwohlklausel des § 10 Abs. 4 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz unter Einschluss insbesondere des Gesundheitsschutzes sei Gefahrenabwehrrecht. Insoweit sei der Kläger trotz seines krankhaften Sammelzwanges, an dem er leide, nicht zu Verhaltensweisen berechtigt, die – etwa durch das Anlocken von Ratten – mit Gesundheitsgefahren oder mit erheblichen Belästigungen – Fäkaliengeruch – für die Mitmenschen verbunden sei. Er müsse die bei ihm angefallenen Abfälle im Interesse des Seuchenschutzes und der Aufrechterhaltung der Hygiene einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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