Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 134/2006 vom 24.01.2006

Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu gewerblichen Altpapiersammlungen

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 16.08.2005 (Az.: 7 ME 120/05 -, NVwZ-RR 2006, S 26 f) entschieden, dass öffentliche Interessen einer gewerblichen Altpapiersammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) nur dann entgegenstehen können, wenn konkrete, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen der öffentlichen (kommunalen) Abfallwirtschaft festgestellt werden können. In dem zu entscheidenden Fall machte die gewerbliche Altpapierannahmestelle lediglich 7,6 % der Gesamtmenge des pro Jahr erfassten Altpapiers im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung aus. Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Es ist mehr als fraglich, ob diese Sichtweise des OVG Lüneburg dem Regelungsgehalt des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG im umfassenden Ausmaß Rechnung trägt. Hintergrund der Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG ist insbesondere, dass die öffentlich-rechtliche (kommunale) Abfallentsorgung unter dem Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit dauerhaft sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund kann § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht schlechthin als das Einfallstor für gewerbliche Abfallsammlungen aus privaten Haushaltungen angesehen werden. Deshalb stehen gewerblichen Abfallsammlungen zumindest dann überwiegende öffentliche Interessen entgegen, wenn durch diese eine flächendeckende, jederzeit verfügbare und dauerhafte öffentliche Abfallentsorgung zu vertretbaren Kosten und Abfallgebühren gefährdet wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 29.03.1995 – Az.: 4 N 93.2548 -, NVwZ-RR 1995, S. 603 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 – 2 S 399/97 – Städte- und Gemeinderat 1999, S. 41; Queitsch in UPR 2005, S. 88 ff., S. 93 f.).

Einer gewerblichen Sammlung können deshalb grundsätzlich auch dann überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn durch diese eine Anschlussquote an die kommunale Abfallentsorgung ausgelöst wird, die eine gebührenverträgliche Abfallentsorgung nicht mehr ermöglicht. Denn auch eine zu geringe Anschlussquote an die kommunale Abfallentsorgung kann dazu führen, dass die öffentlich-rechtliche Entsorgungsschiene für eine bestimmte Abfallentsorgungsteilleistung (bestimmte Abfallfraktionen) wegen zu hoher Kosten eingestellt werden muss und damit eine flächendeckende sowie jederzeit verfügbare öffentliche Abfallentsorgung i.S.d. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

In diesem Zusammenhang darf auch ein sog. Summations-Effekt nicht unberücksichtigt bleiben, denn auch zahlreiche gewerbliche Sammlungen, die nach und nach und unabhängig voneinander begonnen werden, können in der Gesamtsumme dazu führen, dass die öffentliche Abfallentsorgung beeinträchtigt wird. Zudem konnte in den vergangenen 10 Jahren festgestellt werden, dass die gewerbliche Sammlung von Abfällen zur Verwertung auf der Grundlage des § 13 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG (z.B. im Bereich der Altkleidersammlung) regelmäßig nur so lange von gewerblichen Sammlern durchgeführt wird, wie sich die Erfassung bestimmter Abfälle zur Verwertung wirtschaftlich rechnet. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG beinhaltet insoweit auch den Schutz der öffentlichen Abfallentsorgung dahin, dass die kommunale Entsorgung von bestimmten Abfällen zur Verwertung durch gewerbliche Abfallsammlungen nicht zunichte gemacht wird und im Anschluss daran auch die gewerbliche Sammlung von diesen Abfällen zur Verwertung wiederum komplett eingestellt wird, weil sie sich wirtschaftlich nicht mehr rechnet, mit der Gesamtkonsequenz, dass für diese Abfälle zur Verwertung überhaupt keine Entsorgungsmöglichkeit mehr angeboten wird.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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