Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 543/2017 vom 21.08.2017

Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu Beseitigung von Niederschlagswasser

Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 04.04.2017 (Az. 9 LB 102/115 — KStZ 2017, S. 151 ff.) entschieden, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser auch dann nicht beansprucht werden kann, wenn aufgrund der konkreten Situationsgebundenheit des Grundstücks Anschlusskosten in Höhe von 22.000 Euro entstehen. Dieses ist nach dem OVG Lüneburg noch kein unverhältnismäßiger Aufwand.

Gleichzeitig stellt das OVG Lüneburg klar, dass sich eine Gemeinde grundsätzlich auch dazu entscheiden kann, ihr öffentliches Abwasserbeseitigungssystem zu ändern. So könne eine Entscheidung dahin getroffen werden, zukünftig anstelle eines öffentlichen Mischwasserkanals vor einem Grundstück ein öffentliches Trennkanalsystem (öffentlichen Schmutzwasser- und öffentlichen Regenwasserkanal) zu betreiben. Der Befugnis einer Gemeinde zur Einführung einer öffentlichen Trennkanalisation steht — so das OVG Lüneburg - auch nicht entgegen, dass das Abwasser von einem Grundstück dann nicht mehr ohne eine teilweise oder gänzliche Neuverlegung der vorhandenen privaten Grundstücksleitungen dem öffentlichen Trennkanalnetz zugeführt werden könne.

Denn der Anschluss- und Benutzungszwang erschöpft sich — so das OVG Lüneburg — nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage, sondern enthält sogleich die Verpflichtung, den Grundstücksanschluss fortgesetzt in einem Zustand zu erhalten, welcher der Abwasserbeseitigungssatzung entspricht. Weiterhin weist das OVG Lüneburg darauf hin, dass die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung über öffentliche Abwasserkanäle dem Zweck dient, Wasserschäden an fremden Grundstücken zu vermeiden und Überschwemmungen von öffentlichen Verkehrsflächen zu verhindern.

Ebenso könne es einen sachlichen Grund darstellen, dass das Niederschlagswasser nicht mehr über einen öffentlichen Mischwasserkanal einer Kläranlage zugeführt wird, sondern durch einen öffentlichen Regenwasserkanal unmittelbar einem Fluss zugeführt wird, weil durch die nicht mehr erfolgte Zuleitung von Niederschlagswasser zu einer Kläranlage auch Problemstände auf einer Kläranlage abgestellt werden können.

Die Anschlusskosten an den neuen öffentlichen Regenwasserkanal in Höhe von 22.000 Euro sah das OVG Lüneburg in dem zu entscheidenden Fall auch deshalb als zumutbar an, weil der Verkehrswert des Grundstückes auf bis zu 220.000 Euro taxiert wurde. Vor diesem Hintergrund stehe die Investition von 22.000 Euro für den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal noch in einem vertretbaren Verhältnis zu dem Verkehrswert des Grundstücks, zumal der neu zu errichtende Anschluss über einen beträchtlichen Zeitraum in der Zukunft betrieben werden könne und die Erschließung des Grundstücks daher für lange Zeit gesichert sei. Außerdem müssen die Eigentümer von Grundstücken — so das OVG Lüneburg - grundsätzlich damit rechnen, dass in größeren zeitlichen Abständen höhere Geldbeträge zur Sicherung der (abwassertechnischen) Erschließung des Grundstücks aufzubringen sind.

Az.: 24.1.1 qu

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