Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 188/2011 vom 21.03.2011
Oberverwaltungsgericht Hamburg zur gewerblichen Abfallsammlung
Das OVG Hamburg hat mit Beschluss vom 18.2.2011 (Az.: 5 Bs 196/10) dem Antrag eines gewerblichen Abfallsammlers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung stattgegeben. Zur Begründung bezieht sich das OVG Hamburg auf den von der Bundesregierung noch nicht beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und stellt fest, dass der Referentenentwurf eine einschränkende Handhabung des Begriffes der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ vorsieht, die einer gewerblichen Abfallsammlung entgegen stehen können.
Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Abfallentsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei nach dem Referentenentwurf erst dann gegeben, wenn die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert werde. Dieses sei im zu entscheidenden Fall „trotz gewisser logistischer Schwierigkeiten“ nicht gegeben.
Der Beschluss des OVG Hamburg verwundert, denn im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung ist ein Gericht grundsätzlich gehalten, auf der Grundlage der geltenden Rechtslage zu entscheiden und nicht auf der Grundlage eines Referentenentwurfs, der noch nicht einmal von der Bundesregierung und ebenso nicht vom Bundestag beschlossen worden ist. Zugleich zeigt der Beschluss, dass die beabsichtigte Neuregelung der gewerblichen Sammlung keinen Schutz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu gewährleisten vermag. Die kommunalen Spitzenverbände werden sich deshalb weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die klare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2009 (Az.: 7 C 16.08, NVwZ 2009, S. 1292ff.) umgesetzt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass sich bereits viele Städte und Gemeinden mit Resolutionen an das Bundesumweltministerium sowie ihre örtlichen Bundestags-Abgeordneten gewandt haben, um zum Ausdruck zu bringen, dass die beabsichtigte Neuregelung zur Zulässigkeit der gewerblichen Abfallsammlung die verlässliche öffentliche-rechtliche Abfallentsorgung der Städte, Gemeinden und Landkreise sowie die Stabilität der Abfallgebühren massiv gefährdet.
Az.: II/2 31-02 qu-ko