Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 111/2018 vom 15.01.2018

Oberverwaltungsgericht Bremen zu Rollen von Abfallgefäßen

Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung obliegt dem Abfallbesitzer/- erzeuger bei einer nicht mit Mülllastkraftwagen befahrbaren Straße grundsätzlich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung seiner Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand für die Abholung der Abfälle, kann dieses nicht allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde) angelastet werden.

Vielmehr hat in diesen Fällen ein Lastenausgleich zwischen dem Abfallbesitzer/-erzeuger und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stattzufinden, der in einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Abfallbesitzers/-erzeugers seinen Ausdruck finden kann (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.3.2011 — 7 B 4.11 —; BVerwG, Urt. vom 25.8.1999 — 7 C 27.98 —; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 26.2.2016 — OVG 9 N 179.13 —; OVG NRW, Beschl. vom 6.8.2015 — 15 B 803/15 —; BayVGH, Urt. vom 11.3.2015 — 20 B 04.274 —; BayVGH, Urt. vom 11.10.2010 — 20 B 10.1379 —; OVG NRW, Beschl. vom 31.3.2008 — 14 A 1356/07 —; OVG Saarland, Beschl. vom 24.4.2006 — 3 Q 55/05 —; OVG Lüneburg, Urt. vom 17.3.2004 — 9 ME 1/04 —, KommJur 2004 S. 353 f.; BayVGH, Urt. vom 14.10.2003 — 20 B 03.637 —, UPR 2004 S. 76 ff.; VGH BW, Urt. vom 18.3.1997 — 10 S 2333/96 —, NVwZ 1997 S. 1025).

In jüngster Zeit haben das OVG Bremen mit Beschl. vom 8.11.2017 (OVG: 1 B 198/17), das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschl. vom 26.2.2016 (— OVG 9 N 179.13 —) und das OVG NRW mit Beschl. vom 6.8.2015 (—15 B 803/15 —; OVG NRW, Beschl. vom 31.3.2008 — 14 A 1356/07 —; VG Düsseldorf, Beschl. vom 16.6.2015 — 17 L 1751/15 — 80 m Entfernung; VG Münster, Urt. vom 19.2.2010 — 7 K 963/06 —, 110 m Entfernung — jeweils abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) abermals entschieden, dass eine Stadt bzw. Gemeinde auf der Grundlage ihrer Abfallentsorgungssatzung im Einzelfall durch Anordnung bestimmen kann, dass Grundstückseigentümer Abfallgefäße zu einem bestimmten Entleerungsort zu rollen haben.

Eine gesteigerte Mitwirkungspflicht des abfallüberlassungspflichtigen Grundstückseigentümers bzw. Benutzers der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung besteht insbesondere, wenn rechtliche Hindernisse bestehen, die Abfallgefäße an der Grundstücksgrenze zu entleeren. Solche rechtlichen Hindernisse können sich unter ande- rem aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (wie z. B. § 9Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 BGV C 27) ergeben.

Dabei gibt es nach dem OVG Bremen (Beschl. vom 8.11.2017 - OVG: 1 B 198/17 — Entfernung des Grundstücks zum Entleerungsort 45 m — abrufbar unter: ovg.bremen.de) auch keinen Bestandschutz für die Vergangenheit, d. h. es ist nicht von Bedeutung, ob das Grundstück über viele Jahre hinweg mit einem Müllfahrzeug unmittelbar angefahren worden oder die Straße etwa vor dem Erlass der betreffenden Unfallverhütungsvorschrift errichtet worden ist, denn maßgeblich ist grundsätzlich allein, ob Unfallverhütungsvorschriften gegenwärtig einem Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs unter anderem wegen der Gefährdung der Müllwerker entgegenstehen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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