Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 110/2018 vom 15.01.2018

Oberverwaltungsgericht Bremen zu Abfallgebühr

Das OVG Bremen hat mit Urteil vom 26.9.2017 — 1D 281/14 — abrufbar unter: www.ovg.bremen.de) entschieden, dass  ein ausreichender Anreiz zur Abfallvermeidung und —verwertung für einen 1-Personen-Haushalt bei der Erhebung einer Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß dadurch gesetzt wird, dass dieser bei der Abrechnung nach dem Entleerungshäufigkeitsmaßstab nur die satzungsrechtlich vorgegebenen Mindestentleerungen pro Jahr in Anspruch nehmen muss.

Zudem besteht für einen 1- Personen-Haushalt die Möglichkeit, Entsorgungsgemeinschaften mit unmittelbar benachbarten Grundstücken zu bilden. Gleichzeitig weist das OVG Bremen aber auch darauf hin, dass die satzungsrechtliche Festlegung von Mindestentleerungen geboten ist, damit sich die gebührenpflichtiger Abfallbesitzer/-erzeuger in ordnungsgemäßer Art und Weise des Restabfalls entledigen, so dass die Zuteilung eines 60 —Liter Restmüllgefäßes  für einen 1-Personen-Haushalt bei 13 Mindest-Entleerungen pro Jahr auch unter Beachtung der hygienischen Erfordernisse bezogen auf den Abfuhrturnus nicht zu beanstanden sei.

Im Übrigen darf nach dem OVG Bremen auch nicht verkannt werden, dass das spezifische Abfallaufkommen pro Person bei 1-Personen-Haushalten höher ist als bei 2-Personen-Haushalten sowie die Schüttdichte des Abfalls bei den kleineren Behältern deutlich höher ist als bei den Großbehältern. Dieses werde — so das OVG Bremen - auch durch die entsprechenden empirischen Untersuchungen des Instituts für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management (INFA-Institut) für die beklagte Stadt belegt. Außerdem bestehe mit der Bildung von Entsorgungsgemeinschaften auch für 1-Personen-Haushalte die Möglichkeit, in relevanter Weise Einfluss auf die tatsächliche Gebührenhöhe zu nehmen.

Das OVG Bremen (Urteil vom 26.9.2017 - 1 D 281/14 — abrufbar unter: www.ovg.bremen.de) hat außerdem klargestellt, dass eine Grundgebühr zur verlässlichen Finanzierung der öffentlichen (kommunalen) Abfallentsorgung beiträgt und zugleich die Möglichkeit bietet, die hohen Fix-Kosten (Vorhalteleistungen) in der öffentlichen Abfallentsorgung auf alle Benutzer gleichmäßig zu verteilen.

Nach dem OVG Bremen (Urt. vom 26.9.2017 - OVG : 1 D 281/14 — abrufbar unter: www.ovg.bremen.de) ist es jedenfalls zulässig, wenn nicht mehr als 25 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgung über die Grundgebühr finanziert werden. Ebenso ist nach dem OVG Bremen (Urt. vom 26.9.2017 - OVG : 1 D 281/14 — abrufbar unter: www.ovg.bremen.de) und dem OVG Lüneburg (Urt. vom 10.11.2014 — 9 KN 316/13 —, AbfallR 2015 S. 39 — abrufbar unter: www.rechtsprechung. niedersachsen.de) eine Grundgebühr pro Nutzungseinheit grundsätzlich zulässig.

Az.: 25.0.2.1 qu

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