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StGB NRW-Mitteilung 197/2009 vom 19.03.2009

Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigt Schulpflicht

Aktuell wird in Deutschland über die Frage diskutiert, ob Kinder das Recht haben, in Deutschland nur von ihren Eltern statt in einer Schule unterrichtet zu werden. Dabei geht es nicht nur um religiös motivierte Mütter und Väter, die dem staatlichen Schulsystem den Rücken kehren wollen, sondern um Eltern, die aus grundsätzlicher Kritik am Bildungswesen bessere Chancen für ihre Kinder im so genannten Homeschooling sehen, oder sie deshalb nicht in die Schule schicken wollen, weil diese dort gemobbt werden oder dem Leistungsdruck nicht standhalten. Im vorliegenden Fall hatten die zwei betroffenen Kinder zunächst die Grundschule besucht, klagten dann aber über Alpträume, Bauch- und Kopfschmerzen. Deshalb wurden sie von ihren Eltern von der Schule genommen und zu Hause in Kooperation mit einer Grund- und einer Fernschule unterrichtet. Die Bremer Schulbehörde lehnte die nötige Befreiung von der Schulpflicht ab. Mittlerweile wohnt der Vater mit den beiden Kindern in Frankreich, wo Heimunterricht erlaubt ist. Die Klage stützt sich auch auf die Praxis anderer europäischer Länder. So ist z.B. in Österreich Heimunterricht erlaubt. Die Kläger hatten ausdrücklich zugestanden, sich staatlicher Überprüfungen zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 3.2.2009 (Az: 1 A 21/07) der Schulpflicht den Vorrang gegeben. Die allgemeine Schulpflicht ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mit höherrangigem Recht vereinbar. Einen Ausnahmefall, der eine Befreiung von der Schulpflicht hätte rechtfertigen können, sah das Gericht nicht.

Das OVG stellte ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber das Recht habe, eine allgemeine Schulpflicht vorzuschreiben und nur in besonderen Ausnahmefällen Heimunterricht zu erlauben, z.B. bei Diplomaten, Schaustellern oder Schwerkranken. Nur in diesen besonders gelagerten Lebensverhältnissen sei eine Ausnahmesituation gegeben. Dies läge bei den Klägern nicht vor. Ihr persönlicher Standpunkt, sie seien besser in der Lage, ihren Kindern Unterricht zu erteilen, begründe keinen zulässigen Ausnahmefall. Auch den Hinweis auf Beispiele anderer europäischer Länder ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr sieht das Oberverwaltungsgericht die allgemeine Schulpflicht in den deutschen Bundesländern als mit höherrangigem Recht vereinbar an. Mit der Schulpflicht soll ein gleicher Bildungszugang für alle Schüler gewährleistet werden. Darüber hinaus diese der allgemeine Schulbesuch der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die von ihm verfolgten Bildung- und Erziehungsziele durch einen allgemeinen Schulbesuch besser erreicht würden als durch die Erteilung von Hausunterricht, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

Mit Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Eltern haben allerdings weitere Rechtsmittel bis hinaus zum Europäischen Gerichtshof zur Durchsetzung des Homeschooling angekündigt.

(Quelle: DStGB Aktuell 0709 vom 13. Februar 2009)

Az.: IV/2 213-0/1

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