Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 511/2015 vom 11.08.2015

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu Alttextilien

Das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat in einem Beschluss vom 23.04.2015 (Az.: OVG 11 S 39.14) entschieden, dass Alttextilien als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG sind, wenn diese an einer stationären Annahmestelle durch einen gewerblichen Sammler angekauft werden. Wegen der fehlenden Bezugnahme auf die einzelne Sache sei der Ankauf von Alttextilien nicht vergleichbar mit der Annahme in einem Second-Hand-Laden.

Vielmehr  falle die Zweckbestimmung der Altkleidungsstücke ebenso wie bei einem Einwurf in einen Sammelcontainer weg. Außer der etwaigen Hoffnung, die Kleidungsstücke würden für einen anderen Zweck verwendet, sei eine darüber hinausgehende und verbindliche Festlegung einer entsprechenden Funktion des einzelnen Kleidungsstückes (nicht mehr) ersichtlich (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2014 — Az.: 20 B 331/13 — ).

Zugleich stellt das OVG BB klar, dass auch der Ankauf von Alttextilien an einer stationären Annahmestelle eine gewerbliche Sammlung i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG darstellt, weil das Wort des „Einsammelns“ keine nochmalige Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle durch den Sammler voraussetzt, mit der Folge, dass das pflichtige Anzeigeverfahren für eine gewerbliche Abfallsammlung nach § 18 KrWG durchzuführen ist.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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